versuchte vorsätzliche Tötung etc. | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
Ungefähr am 9. Oktober 2014 lernte der Beschuldigte in der O.________ in Kriens P.________ kennen. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch. Dabei erzählte der Beschuldigte P.________ unter anderem, dass er Diebstähle be- gangen habe. Am 10. Oktober 2014 traf P.________ seinen Kollegen M.________ im Einkaufscenter Emmenbrücke. Gemeinsam fass- ten sie den Plan, einen Überfall auf E.________ zu machen, von dem M.________ wusste, dass er mit Marihuana handelte und deshalb annahm, dass dieser Marihuana und Geld zu Hause hatte. Da keiner der beiden sich getraute, selber in das Haus von E.________ einzudringen, entschlossen sich, den Beschuldigten dafür anzuheuern. Sie diskutierten auch darüber, ob sie die Beute gleichmässig unter sich aufteilen wollten oder der Beschuldigte mehr bekommen sollte. Am 12. Oktober 2014, einen [Tag] vor dem Überfall, fragte P.________ den Beschuldigten, ob er den Überfall machen würde. Dieser erklärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte P.________ den Beschul- digten im Hotel L.________ in Kriens ab und führte ihn in einen Raum an der I.________strasse zz in Emmenbrücke, wo dieser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag von P.________ dem Beschuldigten eine Waffe. Gleichentags, um ca. 21.30 [Uhr], fuhr der Beschuldigte zusammen mit P.________, welcher das Fahr- zeug lenkte, und M.________, der diesen lotste, von Emmenbrü- cke nach lbach/SZ. Dort stieg der Beschuldigte ca. 100 Meter von der K.________strasse yy entfernt aus dem Fahrzeug aus und be- gab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit ei- ner Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien-Nr. xx) bewaffnet, die zu tragen er als serbischer Staatsangehöriger nicht berechtigt war, zum Eingang des von E.________ und D.________ bewohnten Hauses an der K.________strasse yy. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, wie zuvor mit P.________ und M.________ abgesprochen, im Wissen darum, fremdes Eigentum zu beschädigen, die Eingangstür und die Wind- fangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise
Kantonsgericht Schwyz 4 gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüg- lich in den dritten Stock, wo E.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als E.________ den Beschuldigten, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er rückwärtsge- hend zurück ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte schrie: „No Poli- ce" und „I kill you" und schoss – entgegen dem mit P.________ und M.________ vereinbarten Plan, die Waffe nur zur Einschüch- terung zu benützen – auf E.________. Dieser erlitt einen Durch- schuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf al- len Vieren kroch er rückwärts ins Schlafzimmer zurück. Der Be- schuldigte folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the mo- ney?". Dabei schlug der Beschuldigte mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von E.________ ein. Er packte E.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da E.________ den Beschuldigten nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich der Be- schuldigte auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. Der Beschuldigte forderte E.________ auf, ihm die Hän- de zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Auf- forderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es dem Beschuldigten, die Hände von E.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammen- zubinden. Erneut fragte er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von E.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. Der Beschuldigte öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüssel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindlichen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während der Beschuldigte hin und her rannte und nach Geld suchte, löste sich die Handfesselung von E.________. Als der Beschuldigte dies bemerkte, schlug er noch- mals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem der Beschuldigte E.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief der Beschuldigte wieder nach unten. Auf dem Hin- unterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwi- schenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffnete er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit Mari- huana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangstür und begab sich zu M.________ und P.________, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Emmenbrücke, wo der Beschuldigte sich in einem Raum an der I.________strasse zz umzog und die Pistole
Kantonsgericht Schwyz 5 sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er P.________. Das entwendete Bargeld be- hielt er für sich. P.________ vereinbarte mit dem Beschuldigten, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überwei- sen. Am 14. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte mit dem Zug nach Paris zurück. E.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren und bleibende Beeinträchtigungen hinterlassen werden (act. 16.2.011):
• Offenes Schädel-Hirn-Trauma
• Armbetonte Hemiparese rechts
• Diffuses Hirnödem
• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links
• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal
• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts
• Felsenbeinlängsfraktur rechts
• V. a. Otoliquorrhoe links
• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung
• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts
• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):
• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts
• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts
• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links
• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit P.________ und M.________. Nachdem er Gewalt gegen E.________ und D.________ angewendet und diese widerstandsunfähig gemacht hatte, entwendet er wie mit den Mittätern abgesprochen in Berei- cherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer auch dulden, dass der Beschuldigte, wie mit P.________ und M.________ geplant, das Marihuana aus der Kühltruhe an sich nahm. Um zu seinem Ziel zu kommen, ging der Beschuldigte abweichend vom vereinbarten Vorgehen äusserst brutal vor. Mit der Pistole, die er im Wissen über keine Berechtigung zum Tragen einer Waffe zu verfügen, mitführte, schoss er unvermittelt auf seine Opfer und übte mehrfach massive Gewalt gegen den Kopf von
Kantonsgericht Schwyz 6 E.________ aus, wodurch er seine besondere Gefährlichkeit of- fenbarte. Mit den zahlreichen Schlägen mit dem harten Pistolen- griff auf den Kopf von E.________ nahm der Beschuldigte zumin- dest in Kauf, diesen zu töten. E.________ wurde lebensgefährlich verletzt und überlebte nur dank sofortiger und intensiver medizini- scher Versorgung. Es bleiben jedoch lebenslange Beeinträchti- gungen zurück. Ebenso nahm der Beschuldigte mit den Schuss- abgaben gegen E.________ und D.________ zumindest in Kauf, diese tödlich zu verletzen. Im Wissen darum, dass es sich um eine verbotene Droge handelt, nahm er das Marihuana aus der Tief- kühltruhe und übergab dieses an P.________ und M.________.
8. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (…) Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts fand am 9. und
10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschul- digten M.________ und P.________ beurteilt wurden. Die Parteien des vorlie- genden Verfahrens stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 37): Staatsanwaltschaft
1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter An- rechnung von 74 Tagen Untersuchungshaft und 41 Tagen Auslie- ferungshaft, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf einen Tag festzuset- zen.
5. Die beschlagnahmte Pistole, CRVENA Zastava Kal. 7.65 Serien- nummer: xx, (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu überlassen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Privatkläger
Kantonsgericht Schwyz 7 I. Strafpunkt Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. II. Zivilpunkt
1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Er- werbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit je- weiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, das die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versi- cherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versi- cherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausste- henden Rentenschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Kantonsgericht Schwyz 8 Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbe- halten.
7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg-
Kantonsgericht Schwyz 9 lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.
8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachscha- den (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.
9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.
10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________
1. Der Beschuldigte sei
b. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 4 StGB,
c. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,
d. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
e. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 717 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die Tatwaffe sei definitiv einzuziehen und gutscheinend zu ver- wenden.
4. Regelung der Zivilansprüche gemäss den heutigen Ausführungen.
Kantonsgericht Schwyz 10
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien (ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung) mei- nem Mandanten zu einem Drittel aufzuerlegen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am
12. und 13./14. Oktober 2014, wird in Nachachtung des Spezialitätsprin- zips eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014
f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014
g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.
2. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
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3. Zivilforderungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- schaden auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten M.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
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g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von E.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem
10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, E.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________
Kantonsgericht Schwyz 13 Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten). 8.-9. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es seien die Schuldsprüche gemäss den Dispositivziffern 1a und 1c aufzuheben, der Be- schuldigte sei diesbezüglich freizusprechen und das Strafmass sei zu reduzie- ren (KG-act. 3). Im Weiteren beantragte die Verteidigung die Befragung der Polizeibeamten H.________ und J.________ als Zeugen, den Beizug des Operationsberichts und der Pflegerapporte betreffend D.________ sowie eine gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusska- nals betreffend D.________ (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am
Kantonsgericht Schwyz 14
5. September 2017 Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldig- te in Aufhebung von Dispositivziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen und der bis zum Urteil im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage, zu bestrafen (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 9. März 2018 dispensierte die Verfahrenslei- tung die Privatkläger antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung und setzte ihnen Frist zur Einreichung allfälliger begründeter Anträ- ge (KG-act. 13 und 14). Am 13. März 2018 ernannte die Oberstaatsanwalt- schaft C.________ zum ausserordentlichen Staatsanwalt für die Anklagever- tretung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 19):
1. Die Berufungen seien abzuweisen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten M.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von des- sen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) und P.________ (STK 2017 46) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________
Kantonsgericht Schwyz 15
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung freizusprechen.
2. Er sei stattdessen der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers E.________ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen. Eventuell (bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche) sei der Beschuldigte mit höchstens zehn Jahren Freiheitstrafe zu be- strafen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit der Berufungsbegründung wiederholte bzw. ergänzte die Verteidi- gung ihre Beweisanträge wie folgt:
1. Beizug Operationsbericht, Medikamentenkarte und Pflegerapport betreffend D.________
2. Gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusskanals betreffend D.________ und hier ergänzend gutach- terliche Abklärung des möglichen Standortes des Beschuldigten bei der zweiten Schussabgabe.
Kantonsgericht Schwyz 16 Staatsanwaltschaft
1. Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei abzuweisen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrech- nung der vom 26. Februar 2015 bis 20. Juni 2015 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage zu bestrafen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten A.________. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dispositivziffer 1b, d, e, f, und g). Ebenso unangefochten blieben der Zivilpunkt (Dispositivziffer 3a-k), die Anordnung hinsichtlich der Beschlagnahme (Dispositivziffer 4) und die Entschädigung der Privatkläger (Dispositivziffer 6).
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b) Berufungsgegenstand sind der Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, dem Privatkläger E.________ zunächst ins Bein geschossen und ihn sodann bei vier Gelegenheiten jeweils ein- bis zweimal mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen zu haben, was lebensgefährliche Kopfverletzungen zur Folge gehabt habe. Der Privatklägerin D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versucht habe, soll der Beschuldigte ins Ge- sicht geschossen haben. Der Beschuldigte bestreitet eine Tötungsabsicht und macht in Bezug auf E.________ geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Schläge auf dessen Kopf zu tödlichen Verletzungen führen könnten. Hinsichtlich von D.________ bringt der Beschuldigte vor, diese nicht gesehen zu haben; es habe sich lediglich um einen E.________ geltenden Warnschuss gehandelt. Des Weiteren soll der Beschuldigte die Privatkläger, nachdem er diese zum Widerstand unfähig gemacht habe, zur Duldung der Wegnahme von Marihuana gezwungen haben. Auch diesen Vorwurf bestreitet der Be- schuldigte; er habe von den Privatklägern ausschliesslich Geld verlangt, je- doch nicht Marihuana. Dieses habe er beim Verlassen des Hauses einfach mitgenommen.
2. Nachfolgend ist zunächst auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung einzugehen.
a) Die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er E.________ in den Oberschenkel geschossen habe, ins Schlafzimmer gelangt sei, wo er auf diesen eingeschlagen und erst danach den zweiten Schuss auf D.________ abgegeben habe. Dabei nahm das Strafgericht bezüglich der weiteren Sachverhaltsumstände an, dass sich D.________ bei der Schussabgabe auf sie in kauernder Position hinter der Schlafzimmertüre befunden habe und der Beschuldigte aufgrund eines „handgemessenen, geschätzten“ Schusswinkels von 40° nahe bei der
Kantonsgericht Schwyz 18 Privatklägerin gestanden sei, d.h. er sich innerhalb des Schlafzimmers befunden habe (angefocht. Urteil E. II./3.5 in fine und 3.6 S. 16). Hinsichtlich der Lichtverhältnisse sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass im Schlafzimmer kein Licht gebrannt habe, hingegen aber im Ankleidezimmer und im Treppenhaus bzw. im ersten Zwischenboden (angefocht. Urteil E. II./3.7.1). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich anlässlich eines Augenscheins fest, dass es bei diesen Lichtverhältnissen dunkel und das Schlafzimmer fast nicht einsehbar sei und die Umrisse nur schwer und schemenhaft zu erkennen seien (angefocht. Urteil E. II./3.7.2). aa) In Bezug auf den Sachverhalt ist zunächst zu klären, wo sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf die Privatklägerin D.________ befand resp. wie gross die Distanz zwischen diesen Personen war. Die Verteidigung hält dafür, dass der Beschuldigte sich noch im Gang oder aber höchstens im Türrahmen befunden habe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 15), währenddessen die Staatsanwaltschaft annimmt, der Beschuldigte müsse sehr nahe, d.h. in einem Umkreis von etwa einem Meter bei D.________ gestanden haben (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 12). aaa) D.________ gab an, der Beschuldigte sei, nachdem er auf E.________ geschossen habe, diesem ins Schlafzimmer gefolgt, habe ihn dort an der Unterhose gepackt, auf das Bett geworfen und auf seinen Kopf geschlagen, wobei er ihn auf Englisch gefragt habe, wo das Geld sei. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschuldigte aufgehört, sich zur Privatklägerin gedreht und ihr ins Gesicht geschossen (HVP Frage 15 S. 6). Der Beschuldigte sei bei der zweiten Schussabgabe innerhalb des (Schlaf-)Zimmers gestanden (HVP Frage 65 S. 12). In Bezug auf die Distanz bei der Schussabgabe zwischen dem Beschuldigten und ihr sagte D.________ vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe aus einer Distanz von einem, vielleicht 1.50 Metern auf sie geschossen (HVP Frage 64 S. 12). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, er habe, nachdem er E.________ ins Bein geschossen und sich dieser in
Kantonsgericht Schwyz 19 Schlafzimmer zurückgezogen habe, nochmals geschossen und erst dann das Schlafzimmer betreten; im Zimmer habe er gesehen, dass er eine Frau getroffen habe (HVP Frage 89 S. 15 f., vgl. auch Frage 124). Er sei bei der zweiten Schussabgabe „bei der Tür zum Zimmer“ bzw. „gerade beim Eingang“ des Schlafzimmers, jedoch noch ausserhalb des Raumes gestanden (HVP Fragen 122-124 S. 19). bbb) Der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte „nahe“ bei der Privatklägerin gestanden habe müsse, ansonsten hätte der Einschusswinkel flacher als die geschätzten 40° ausfallen müssen (angefocht. Urteil E. II./3.6), kann durchaus beigepflichtet werden. Allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte müsse sich deshalb zwingend innerhalb des Schlafzimmers befunden haben. Eine solche Schlussfolgerung lässt nämlich ausser Acht, dass die räumlichen Verhältnisse im Schlafzimmer und im Haus generell eng sind, was die fotografische Tatbestandsaufnahme und die Tatrekonstruktionen eindrücklich belegen, auch wenn sich keine Vermassung der Örtlichkeit in den Akten befindet (U-act. 8.1.53 S. 74-76 und S. 80; U-act. 8.1.62 S. 17 [Beschuldigter]; U-act. 8.1.64 S. 14 [Privatklägerin]). Wenn der Beschuldigte, wie er angibt, bei der Schussabgabe gerade beim Eingang des Schlafzimmers stand, würde dies im Vergleich zu einem Standort leicht innerhalb des Schlafzimmers, wie die Privatklägerin anlässlich der Tatrekonstruktion angab, einen Unterschied von ca. 0.3 oder 0.4 Metern ausmachen (vgl. U-act. 8.1.64 S. 14, Szene 10; die Türbreite beträgt rund 0.8 Meter, der Beschuldigte steht ca. in der Mitte der Türe). Auch wenn man annimmt, der Beschuldigte sei rund 0.30 Meter weiter weg gestanden – die Privatklägerin selber schätzt die Distanz zwischen sich und dem Beschuldigten auf innerhalb einer Bandbreite von einem bis 1.5 Metern –, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich aufgrund dieses geringen Unterschieds in der Distanz bereits ein deutlich flacherer Einschusswinkel ergeben hätte, zumal die Privatklägerin, worüber Einigkeit besteht, eine gebückte bzw. kauernde Haltung einnahm (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70
Kantonsgericht Schwyz 20 S. 16 f. sowie Frage 38 S. 10). Daraus erhellt, dass, zumindest allein aufgrund des Einschusswinkels, nicht hinreichend erstellt werden kann, der Beschuldigte habe sich bei der Schussabgabe bereits innerhalb des Schlafzimmers befunden. Das Argument des Einschusswinkels vermag damit auch die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sich innerhalb des Zimmers befunden, nicht zu stützen. Bei der Würdigung von deren Aussage ist zudem in Betracht zu ziehen, dass die Privatklägerin in einer gebückten bzw. kauernden Haltung stand und dass sie sich, abweichend von der in Szene 10 der Tatrekonstruktion gezeigten Haltung, leicht in den Knien befand (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70 S. 16 f. sowie Frage 38 S. 10). Ausserdem erwähnte die Privatklägerin, sie habe den Kopf eingezogen gehabt (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70 S. 16 f.). Der Umstand, dass die Privatklägerin teilweise hinter der Tür stand, und zwar in gebückter Haltung und mit eingezogenem Kopf, lassen es aber fraglich erscheinen, ob sie von dieser Position aus in der Lage war, das sich schnell und dynamisch abspielende Geschehen im Detail tatsächlich wahrzunehmen. Jedenfalls vermögen weder die Angabe der Privatklägerin noch die Überlegungen der Vorinstanz zum Einschusswinkel hinreichend nachzuweisen, dass der Beschuldigte bei der zweiten Schussabgabe bereits innerhalb des Zimmers stand. ccc) Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass, hätte der Beschuldigte aus dem Flur oder von der Türschwelle aus ins Zimmer geschossen, das Projektil nicht die rechte Wange der Privatklägerin, sondern deren linke Wange hätte treffen müssen, denn die Schlafzimmertüre und der Flur würden sich links von ihr befinden (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8). Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend D.________ des IRM weise die rechte Wange einen Einschussdefekt auf. Das Projektil sei steil nach unten verlaufen, habe im Verlauf den Oberkiefer rechts gebrochen, den Unterkiefer rechts zertrümmert, das Zungenbein rechts gebrochen, sei durch den Schlund (Pharynx) nach links verlaufen, habe das linke Schulterblatt
Kantonsgericht Schwyz 21 durchschlagen und sei letztlich unter der Haut im Bereich des Schulterblattes links stecken geblieben. Die Tatsache, dass die Wirbelsäule bei diesem Schussverlauf unverletzt geblieben sei, so der Gutachter, spreche dafür, dass der Kopf der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Schussabgabe nach links abgewendet worden sei (U-act. 15.1.03 S. 4; vgl. auch U-act. 15.1.02). Wie erwähnt, befand sich die Privatklägerin in einer kauernden Position, wobei sie, wie sie selber anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte, ihren Oberkörper nicht parallel zur Wand hinter ihr ausrichtete, sondern mit der rechten Seite leicht in den Raum hineinstand. Der Umstand, dass die Privatklägerin in dieser Grundposition bei der Schussabgabe den Kopf abwandte, dies wohl instinktiv, lässt den beschriebenen steilen Verlauf des Schusskanals von der rechten Wange in die linke Schulter mit einem Standort des Beschuldigten gerade vor dem Zimmer bzw. auf der Schwelle zumindest nicht als unmöglich erscheinen. Weiter wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass, hätte der Beschuldigte von ausserhalb des Zimmers geschossen, das Projektil durch die Schlafzimmertüre hätte gehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8). Wie in der bereits zitierten Szene 10 der Tatrekonstruktion der Privatklägerin ersichtlich ist, fiel die Schlafzimmertür zum Zeitpunkt der Schussabgabe nur wenig in den Raum hinein; die Verteidigung schätzte, dass es sich um rund 30 Zentimeter handle (HVP, Plädoyer Verteidigung S. 41), was nicht von der Hand zu weisen ist. Da hinter der Tür somit nur wenig Platz zur Verfügung stand, muss angenommen werden, dass sich die Privatklägerin dahinter nicht vollständig zu verbergen vermochte. Anlässlich der Tatrekonstruktion ist denn auch ersichtlich, dass der Körper der Privatklägerin von der Tür nicht vollständig verdeckt wurde (U- act. 8.1.64 S. 13, Szene 9; aber: Lichtverhältnisse, vgl. E. 2a/cc). Daraus folgt, dass ein Schuss nicht notwendigerweise durch die Tür hätte gehen müssen, selbst wenn der Beschuldigte diesen nicht innerhalb des Zimmers abfeuerte. ddd) Zu Gunsten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass er sich gemäss seiner Angabe gerade bei oder höchstens auf der
Kantonsgericht Schwyz 22 Türschwelle befand, was sich, wie erwähnt, mit dem objektiv feststellbaren Einschusswinkel und der kauernden Position der Privatklägerin grundsätzlich in Einklang bringen lässt. Anzumerken ist, dass das von der Verteidigung beantragte Gutachten zur Frage des möglichen Schussstandorts an dieser Beweislage nichts geändert hätte, zumal schon bei den grundlegenden Parametern, d.h. insbesondere der Höhe des Kopfes der Privatklägerin und dem Winkels des Schussarmes von einer Bandbreite hätte ausgegangen werden müssen. bb) Weder die Vorinstanz noch die Parteien im Berufungsverfahren äusserten sich dazu, wie oft der Beschuldigte mit dem Pistolengriff auf den Kopf von E.________ einschlug (vgl. angefocht. Urteil E. II./4.2.4). Die Anklage geht von insgesamt vier Schlagsequenzen aus, nämlich nach dem ersten Schuss, sodann nachdem E.________ auf die Aufforderung, die Hände zu geben nicht reagierte, nach der Fesselung bei der erneuten Frage, wo sich das Geld befinde, und schliesslich nachdem sich die Handfesselung löste (Anklage S. 4). Der Beschuldigte blieb im Berufungsverfahren dabei, E.________ bei zwei Gelegenheiten geschlagen zu haben, nämlich das erste Mal nach dem zweiten Schuss und das zweite Mal nachdem er bemerkte, dass dessen Hände nicht mehr gebunden waren (BVP S. 8, mit Hinweis auf HVP Ziff. 129 S. 20 und Ziff. 89 S. 15 f.). Geht man davon aus, dass sich der Beschuldigte bei der Schussabgabe auf die Privatklägerin maximal auf der Türschwelle befand, bedeutet dies für den weiteren Tatablauf konsequenterweise, dass der Beschuldigte E.________ zwischen den beiden Schüssen nicht geschlagen haben kann. Somit könnte von höchstens drei Gelegenheiten ausgegangen werden. Indessen ist weder für die Frage des subjektiven Tatbestands noch für die Strafzumessung im Rahmen der Tatkomponente entscheidend, ob zwei oder drei Schlagsequenzen erfolgten (vgl. nachstehend unter E. 2c/aa/ccc und E. 4e). Auszugehen ist somit von den vom Beschuldigten eingeräumten zwei Schlagsequenzen, wobei offen bleiben kann, wie oft der Beschuldigte innerhalb einer Sequenz auf
Kantonsgericht Schwyz 23 E.________ einschlug, ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob allenfalls eine dritte Schlagsequenz stattfand. cc) In Bezug auf die Lichtverhältnisse geht die Staatsanwaltschaft mit der Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass im Treppenhaus und im Ankleidezimmer Licht brannte, jedoch nicht im Schlafzimmer (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 14). Die Staatsanwaltschaft hält indes dafür, dass, auch wenn im Schlafzimmer kein Licht gebrannt habe, es dort nicht „stockdunkel“ gewesen sein könne, denn immerhin habe der Beschuldigte E.________ sehen können, dessen Hände mit Kabelbindern fesseln und das Mobiltelefon von D.________ sowie das herausgefallene Pistolenmagazin finden können (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 13). Laut dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz ist es im Schlafzimmer bei dieser Sachverhaltsvariante „dunkel“ und dieses „fast nicht einsehbar“; weiter stellte die Vorinstanz fest, die Umrisse seien „schwer, schemenhaft zu erkennen“ (Vi-act. 19, Variante II, S. 3). Der Beschuldigte sagte im Berufungsverfahren aus, er habe E.________ zum Zeitpunkt der zweiten Schussabgabe im Schlafzimmer sehen können (BVP S. 9). Die Strafkammer schliesst sich bezüglich der damals gegebenen Lichtverhältnisse der Auffassung der Vorinstanz an, wobei aufgrund der Zugabe des Beschuldigten angenommen werden kann, dass im Schlafzimmer nicht völlige Dunkelheit herrschte und mithin eine Person zumindest erkennbar war. Dass dagegen im Schlafzimmer selber zum Tatzeitpunkt Licht brannte, kann nicht hinreichend erstellt werden; diesbezüglich folgt die Strafkammer der Vor-instanz und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf deren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. II./3.7.1 S. 16 f. verwiesen werden. dd) Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass der Beschuldigte, als er die Treppe hinaufstieg, „I kill you“ gesagt haben soll, als nicht erstellt. Abgesehen davon, dass diese in der Anklage unterstellte Aussage für den Schuldspruch nicht von entscheidender Bedeutung ist und auch die Staatsanwaltschaft an
Kantonsgericht Schwyz 24 der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung keine Kritik übte, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung von der Annahme der Vorinstanz abzuweichen; es ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (angefocht. Urteil E. II./3.9 S. 18).
b) Das Strafgericht nahm aufgrund der vorstehend unter E. 2a wiedergegebenen Prämissen an, dass der Beschuldigte D.________ zuerst nicht gesehen, dann jedoch, als er sie bemerkt habe, unvermittelt einen Schuss auf deren Silhouette abgegeben habe. Die Vorinstanz führt dazu weiter aus, der Umstand, dass der Beschuldigte sich in die Richtung der Privatklägerin gedreht habe, spreche gegen einen blossen, E.________ geltenden Warnschuss, denn einen solchen hätte er auch ohne Drohung zur Privatklägerin hin abgeben können (angefocht. Urteil E. II./3.10 S. 19). Der Beschuldigte bestreitet, D.________ gesehen zu haben. Er sei auf E.________ konzentriert gewesen und habe nicht geschaut, was sonst noch da gewesen sei (BVP S. 9). aa) D.________ sagte aus, der Beschuldigte habe sie sehen können (U-act. 10.1.69 Frage 45 S. 11). Ob er sie angeschaut habe, wisse sie nicht; sie wisse einfach, dass er sich in ihre Richtung gedreht habe (U-act. 10.1.69 Frage 46 S. 12). Die Privatklägerin selber habe den Beschuldigten gesehen, ihm jedoch nicht ins Gesicht geschaut, sondern auf die Waffe (U-act. 10.1.69 Fragen 47 und 48 S. 12). Festgehalten werden kann in Übereinstimmung mit der Vor- instanz vorab, dass die Schlussfolgerung der Privatklägerin, wonach, weil sie selbst den Beschuldigten gesehen habe, dieser sie auch habe sehen müssen, nicht überzeugt (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.10 S. 19). Ob und inwieweit der Beschuldigte tatsächlich eine Drehbewegung ausführte, was, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, eher gegen einen Warnschuss und tendenziell für eine gezielte Schussabgabe auf ein bestimmtes Ziel, d.h. die Privatklägerin, spricht, erscheint fraglich. Wie bereits vorstehend dargelegt, stand die Privat- klägerin in gebückter Haltung mit eingezogenem Kopf teilweise hinter der Tür,
Kantonsgericht Schwyz 25 was das Blickfeld naturgemäss einengt. Gemäss ihren eigenen Angaben sah sie ihm auch nicht ins Gesicht, sondern richtete ihren Blick auf die Waffe. Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin lässt sich aber nicht hinreichend nachweisen, dass der Beschuldigte mit seinem Körper eine solche Drehbewegung tatsächlich ausführte. bb) Angesichts dessen, dass die Strafkammer davon ausgeht, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf die Privatklägerin höchstens auf der Türschwelle, d.h. noch nicht innerhalb des Schlafzimmers, mithin etwas weiter weg, befunden, und dass im Schlafzimmer kein Licht brannte, folglich dieses schlecht einsehbar war, ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin resp. deren Silhouette vor der Schussabgabe effektiv wahrnahm. Wohl sah er gemäss eigenen Angaben E.________. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass er auch D.________ gesehen haben muss, zumal diese teilweise von der Tür verdeckt am Rande des Raumes stand. Glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zunächst einzig auf E.________ fokussiert war, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wahrnahm. Es kommt hinzu, dass sich das Geschehen, wie schon erwähnt, schnell und dynamisch abgespielt haben dürfte. Somit ist nachfolgend von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, wonach dieser einen Warnschuss ins Dunkle abgeben wollte resp. dass der Beschuldigte nicht direkt beabsichtigte, auf die Privatklägerin zu schiessen. Diese Annahme lässt sich im Übrigen auch mit dem von IRM beschriebenen steilen Schusskanal und mit der der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er noch einmal in den Boden geschossen habe, um E.________ zu erschrecken (U-act. 10.1.68 Frage 66 S. 15). cc) Bei diesem Zwischenergebnis erweisen sich die Beweisanträge der Verteidigung, d.h. Beizug des Operationsberichts, der Medikamentenkarte und
Kantonsgericht Schwyz 26 der Pflegerapporte bezüglich D.________ einerseits und eine gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusskanals sowie ergänzende Abklärungen zum möglichen Standort des Beschuldigten bei der zweiten Schussabgabe als obsolet (vgl. BVP Beilage 1). Ebenso kann die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Wahrnehmungsberichte vom 30. Oktober 2014 offen bleiben, da bezüglich der am Tatort herrschenden Lichtverhältnisse in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten angenommen wird, dass im Schlafzimmer kein Licht brannte.
c) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht un- ter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
Kantonsgericht Schwyz 27 sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer, Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; KGer, Urteil STK 2014 54/55 vom 31. März 2015 E 2.b/bb). aa) Bezüglich E.________ wertete die Vorinstanz sämtliche Übergriffe des Beschuldigten, d.h. den Schuss in den Oberschenkel und die Schläge auf den Kopf als natürliche Handlungseinheit. Zum Schuldspruch erwog sie weiter, dass der Beschuldigte mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf von E.________ eingeschlagen habe, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen erlitten und nur durch Zufall überlebt habe. Zu Beginn sei man vom baldigen Versterben von E.________ ausgegangen (U-act. 14.0.04). Der Beschuldigte habe skrupellos und gewalttätig gehandelt, er habe gar selber von einem „Massaker“ gesprochen. Er habe es nicht bei einem Schuss bewenden lassen, obwohl das Opfer bereits widerstandsunfähig gewesen sei. Auch wenn der Beschuldigte aus einer bildungsfernen Schicht stamme, dürfe erwartet werden, dass er die bisweilen tödliche Gefahr von Schlägen auf den Kopf kenne. Es sei davon auszugehen, dass er um die Todesgefahr gewusst und durch die mehrfachen harten Schläge auf den Kopf den Tod von E.________ in Kauf genommen habe (angefocht. Urteil E. II./4.2 S. 20 f.). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an, dies mit folgenden Ergänzungen: aaa) Eine tatbeständliche oder rechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein Straftatbestand mehrere Einzelakte zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet. Diesfalls besteht grundsätzlich kein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einzelakten (BSK StGB I-Ackermann, 3. A., N 30 zu Art. 49 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Kantonsgericht Schwyz 28 können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, wie z.B. eine „Tracht Prügel“ oder Tötung durch mehrere Messerstiche (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; KGer, Urteil STK 2015 21 vom 6. Mai 2016 E. 3c). In casu rechtfertigt es sich zweifellos, den Schuss in den Oberschenkel und die nachfolgenden Schläge auf den Kopf als Handlungseinheit zu sehen, da diese Akte einander unmittelbar folgten und davon ausgegangen werden kann, dass sie auf einem einheitlichen Willensentschluss basierten (BSK StGB I-Ackermann, 3. A., N 30 zu Art. 49 StGB). Zu prüfen wäre höchstens, ob der Schuss in den Oberschenkel dazu zu zählen ist, zumal fraglich ist, ob dieser nicht lebensgefährliche Übergriff den massgeblichen Tatbestand, d.h. den Tötungsversuch, bereits vollständig erfüllt (vgl. BSK StGB I-Ackermann, a.a.O.). Immerhin hätte jedoch eine lebensgefährliche Verletzung resultieren können, wenn ein grosses Blutgefäss getroffen worden wäre. Die Frage kann aber offen bleiben, denn die Schläge auf den Kopf für sich genommen erfüllen den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung bereits. bbb) Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Schläge auf den Kopf wohl lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Allerdings habe er es nicht für möglich gehalten, dass diese Verletzungen hätten zum Tod führen können. Aufgrund der zwar heftigen Schläge könne aber nicht geschlossen werden, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es bloss dem Zufall überlassen geblieben sei, dass E.________ nicht verstorben sei. Auch sei der Beschuldigte dosiert und zielgerichtet vorgegangen, denn er habe nach erfolgter Fesselung von E.________ abgelassen. Der Schuss ins Bein mache zudem deutlich, dass der Beschuldigte E.________ nicht habe töten wollen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20 f.).
Kantonsgericht Schwyz 29 ccc) Der Beschuldigte schlug eingestandenermassen bei zwei Gelegenheiten mit dem Griff der Pistole auf den Kopf des Beschuldigten ein. Damit erfolgten die Schläge nicht einfach wahllos auf den Oberkörper des Privatklägers, sondern der Beschuldigte schlug gezielt auf dessen Kopf ein. Nicht entscheidend ist, wie manchen Einzelschlag die jeweilige Schlagsequenz beinhaltete. Das Risiko, dass schon ein einzelner Schlag mit einem harten Gegenstand auf den Kopf zu tödlichen Verletzungen führen kann, ist erheblich, da der Kopf der empfindlichste Köperbereich des Menschen darstellt (vgl. BGer, Urteil 6B_149/2018 vom 16. Februar 2018 E. 3.5). Dass dies dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten, denn auch Personen aus bildungsfernen Milieus ist bekannt, dass ein Mensch auf diese Weise erschlagen werden kann. E.________ hatte zudem keine Abwehrmöglichkeit – nach der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage setzte er sich auch nie zur Wehr –, nachdem der Beschuldigte ihn durch den Schuss in den Oberschenkel bereits widerstandsunfähig machte. Der Beschuldigte gab selber an, er sei in dem Moment „ausser Fassung“ gewesen, seine Gefühle seien ein „Gemisch aus Adrenalin und Angst“ gewesen (HVP Frage 89 S. 15; vgl. auch U-act. 10.1.64 Fragen 22 und 23 S. 8). In der Voruntersuchung sagte er Folgendes aus (U- act. 10.1.64 Frage 27 S. 9 f.): Er [E.________] hat nie das gemacht, was ich von ihm verlangte. Aus Angst aus Panik, vergass ich, dass das Geld sich im Badezimmer befin- den würde. Ich bin von einem Zimmer in das nächste. Ich wusste gar nicht, was ich tat. Ich hielt mich beim Umherrennen nicht einmal fünf Se- kunden in einem Zimmer auf. (…) Wie eine Wespe. Als ich in das Zimmer zurückkam, sah ich, dass der Dealer sich befreien konnte. (…). Ich nahm dann nochmals einen Kabelbinder und habe ihm die Hände nochmals zusammengebunden. Nachdem ich sah, dass er sich befreien konnte, schlug ich nochmals ein bis zweimal. Danach fragte ich ihn nach dem Geld. (…) Aufgrund dieser Schilderung des Beschuldigten handelte er hektisch, planlos und von Angst und Panik getrieben. Ausserdem hatte er in diesem Zeitpunkt bereits auf D.________ geschossen (U-act. 10.1.64 Fragen 24 und 26 S. 8 f.).
Kantonsgericht Schwyz 30 Wie unter E. 2a/cc vorstehend ausgeführt, war es zudem dunkel. Die Annahme, dass der Beschuldigte in dieser turbulenten Situation E.________ noch kontrolliert und dosiert schlagen konnte, erscheint wenig lebensnah. Das dem Beschuldigten bekannte Todesrisiko war schlicht nicht mehr kalkulierbar, mithin war es unter diesem Umständen einzig dem Zufall zu verdanken, dass E.________ überlebte; von einem blossen Gefährdungsvorsatz, wie dies die Verteidigung vorbrachte, kann nicht mehr die Rede sein (vgl. BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20, dort zitiertes Urteil, BGer, 6B_655/2012 vom 15. Februar 2015 E. 3.5). Der Beschuldigte hätte sich im Übrigen nach dem Schuss auf D.________ und nachdem er sah, dass sich E.________ befreite, zurückziehen können, was er aber nicht tat. Der Umstand, dass das Magazin aus der Pistole fiel, wobei dies entweder so interpretiert werden kann, dass der Beschuldigte besonders heftig zuschlug oder, wie die Verteidigung insinuiert, dieses zufolge Beschädigung herausfiel (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 23), spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle mehr. Zu bemerken ist allerdings, dass der Beschuldigte angab, die Waffe habe bei Erhalt kein Klebeband aufgewiesen (U-act. 10.1.64 Frage 47 S. 13), was zumindest dafür spricht, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht beschädigt war und das Magazin somit als Folge der Schläge herausfiel. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unterstellte, er habe den Tod von E.________ in Kauf genommen. Damit ist der Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung zum Nachteil von E.________ zu bestätigen. bb) Was den Vorwurf der versuchten Tötung hinsichtlich von D.________ anbelangt, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er eine Bewegung oder ein Geräusch wahrgenommen habe, auf die bloss schemenhaft erkennbare Privatklägerin schoss. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er auf eine Person geschossen habe und er habe diese auch treffen wollen. Folglich habe der Beschuldigte in Kauf genommen, D.________ tödlich zu treffen (angefocht. Urteil E. II./4.3).
Kantonsgericht Schwyz 31 aaa) Wie vorstehend unter E. 2 ausgeführt, geht die Strafkammer von einem abweichenden Sachverhalt aus, nämlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht wahrnahm (auch nicht schemenhaft) und er, wie er selbst aussagte, „ins Dunkle“ schoss (U-act. 10.1.64 Frage 24 S. 8). Es stellt sich jedoch die Frage, wie der Schuss ins Dunkle unter dem Aspekt des (Eventual- )Vorsatzes zu würdigen ist. bbb) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten M.________ und P.________, wobei lediglich ersterer E.________ kannte, keine Informationen über eine mögliche Mitbewohnerin erhielt (BVP S. 9; U-act. 10.1.66 Frage 99 S. 20). Auf die Frage der Vorsitzenden, weshalb er trotz fehlender Informationen habe davon ausgehen können, dass nur E.________, d.h. der „Dealer“, sich im Haus aufhalte, antworte der Beschuldigte, er habe nicht darüber nachgedacht (BVP S. 9). Der Beschuldigte gab in der Voruntersuchung sodann an, als er sich am Tatort der Türe genähert habe, seien zwei Autos auf einem Vorplatz parkiert gewesen (U-act. 10.1.64 Frage 20 S. 6 f.). Auf die Frage, weshalb er trotz der parkierten Fahrzeuge nicht habe annehmen müssen, dass der „Dealer“ nicht alleine im Haus sein könnte, sagte der Beschuldigte aus, er habe sich damals wie in seiner eigenen Sphäre befunden und sich dies nicht überlegt (BVP S. 10). ccc) Indem sich der Beschuldigte keine Gedanken über mögliche weitere Hausbewohner neben E.________ machte, obwohl sich diesbezügliche Bedenken spätestens nachdem er die beiden parkierten Fahrzeuge gesehen hatte, aufgedrängt hätten, nahm er ein hohes Konfrontationsrisiko nicht nur mit dem „Dealer“, sondern auch mit weiteren Personen in Kauf. Mithin bestand für den Beschuldigten kein Grund zur Annahme, dass sich neben E.________ mit Sicherheit niemand anders im Haus aufhielt. Ebenso verfügte er auch über keine entsprechende Informationen (vgl. E. 2c/bb/bbb). Dem Beschuldigten ist, wie erwähnt, zwar zuzugestehen, dass er D.________ nicht sah, als er
Kantonsgericht Schwyz 32 schoss. Allerdings gab er diesen Schuss ins Dunkle ab, ohne über irgendwelche Kenntnisse über allfällige weitere Hausbewohner oder die Lebensumstände von E.________ zu verfügen. Mit anderen Worten, indem der Beschuldigte ins Dunkle schoss, ohne sich über mögliche weitere anwesende Personen Rechenschaft zu geben, nahm er in Kauf, jemanden zu treffen. Denn es kommt hinzu, dass er die räumlichen Verhältnisse des Wohnhauses nicht kannte und dass sich diese überdies sehr eng und unübersichtlich gestalteten, so dass, zumindest bei Dunkelheit resp. schlechten Lichtverhältnissen der Beschuldigte überhaupt nicht kontrollieren konnte, wohin der Schuss gehen würde. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen ins Dunkle eines bewohnten Hauses schoss, nahm er in Kauf, jemanden auch tödlich zu treffen. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Claudia Oberholzer zu bestätigen.
3. Angefochten ist alsdann der Schuldspruch wegen Nötigung.
a) Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
b) Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte zwar nur nach Geld gefragt habe und den Privatklägern bezüglich des Marihuanas keinen Nachteil androhte und sie diesbezüglich nicht zu einem Verhalten gezwungen habe. Durch die ausgeübte Gewalteinwirkung habe er seine Opfer jedoch zur Duldung der Wegnahme der Betäubungsmittel gezwungen. Da der Diebstahl von Betäubungsmitteln, mithin einer verkehrsunfähigen Sache, nicht unter den Tatbestand des Raubes subsummiert werden könne, sei die Tathandlung bezüglich des Marihuanas als Nötigung zu ahnden (angefocht. Urteil E. II./4.5).
Kantonsgericht Schwyz 33
c) Die Strafkammer schliesst sich dieser Auffassung an. Dem Einwand der Verteidigung, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem abgenötigten Verhalten und der nötigenden Handlung, da die Privatkläger um die Wegnahme des Marihuanas nicht gewusst hätten (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 27), ist nicht zu folgen. Denn entscheidend ist nur, dass der Beschuldigte die Privatkläger mittels Gewalteinwirkung widerstandunfähig machte und diese das von ihm gewollte Tun, das heisst die Wegnahme einer verkehrsunfähigen Sache (BGE 122 IV 179), dulden mussten. Umgekehrt hätten die Privatkläger die Wegnahme des Marihuanas wohl nicht zugelassen, wenn sie sich nicht im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden hätten. Insofern kann nicht gesagt werden, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Duldung der Wegnahme. Die Erfüllung des Tatbestandes setzt hingegen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht voraus, dass das Opfer wissen muss, welche Gegenstände im Detail weggenommen werden (vgl. BVP S. 31). Der Schuldspruch bezüglich Nötigung ist folglich ebenfalls zu bestätigen.
4. Zu prüfen ist sodann der vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft angefochtene Strafpunkt.
a) Die Verteidigung verlangt für den Fall der Bestätigung der vorinstanzli- chen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren, während die Staatsanwaltschaft anschlussberufungsweise die Erhöhung auf 15 Jahre beantragt.
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist
Kantonsgericht Schwyz 34 nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für die versuchten Tötungsdelikte und den qualifizierten Raum seien zwingend Freiheitsstrafen zu verhängen. Die übrigen Delikte, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Es zeige sich jedoch an, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen, da alle Vorwürfe zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden seien; eine Geldstrafe wäre beim Beschuldigten zudem ohnehin uneinbringlich (angefocht. Urteil E. III./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen
Kantonsgericht Schwyz 35 schliesst sich auch die Strafkammer an; im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.
d) Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, ist bei der Ermittlung des Strafrahmens vom schwersten Delikt auszugehen, das heisst von der vorsätzlichen Tötung oder vom qualifizierten Raub, welche beide Delikte einen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen würden. Als schwerstes Delikt erscheine indessen die versuchte Tötung von E.________. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
e) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In casu wertet die Vorinstanz das Verschul- den innerhalb des Strafrahmens als mittelschwer. Sie erwägt diesbezüglich, der Beschuldigte sei äusserst brutal vorgegangen, wobei das verschulden- smindernd zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte nur eventual- und nicht direktvorsätzlich handelte und es beim Versuch geblieben sei. Die Vor- instanz setzte die Einsatzstrafe aufgrund dessen auf zehn Jahre fest (ange- focht. Urteil E. III./5.2). aa) Die Staatsanwaltschaft rügt, es sei entgegen der Vorinstanz von einem schweren und nicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Selbst wenn man von einem „mittleren Bereich“ ausginge, läge die Einsatz-
Kantonsgericht Schwyz 36 strafe nicht bei zehn, sondern bereits bei zwölfeinhalb Jahren (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 18 f.). bb) Die Strafkammer sieht keine Veranlassung für eine höhere Einsatzstra- fe. Zwar ist das Vorgehen des Beschuldigten gegenüber E.________ ohne weiteres als rücksichtslos und brutal zu bezeichnen. Jedoch ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte und es, wenn auch nur dank Zufall und nicht durch Zutun des Beschuldigten, beim Versuch blieb. Die rein rechnerische Mitte des Strafrahmens bei zwölfeinhalb Jahren bildet das Verschulden des Beschuldigten daher nicht adäquat ab. So ist ebenso nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz innerhalb des anzuwen- denden Strafrahmens von einem mittelschweren Verschulden ausgeht. Um- gekehrt sind aber auch keine Gründe ersichtlich und wurden von der Verteidi- gung auch nicht genannt, welche für eine niedrigere Einsatzstrafe sprechen würden. Die Strafkammer pflichtet den vorstehend zitierten vorinstanzlichen Erwägungen somit bei und erachtet eine Einsatzstrafe von zehn Jahren als verschuldensangemessen.
f) Für den Tötungsversuch zum Nachteil von D.________ erhöhte die Vor- instanz in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um drei Jah- re, wobei sie davon ausging, dass der Beschuldigte D.________ nicht direkt gesehen, sondern bloss schemenhaft erkannte habe, mithin eventualvorsätz- lich gehandelt habe. Sie habe weniger gravierende Verletzungen als E.________ erlitten, welche ausserdem nicht lebensgefährlich gewesen seien (angefocht. Urteil E. III./6.1 f. S. 27). In Abweichung dazu unterstellt die Straf- kammer dem Beschuldigten nicht, die Privatklägerin schemenhaft wahrge- nommen zu haben. Vielmehr geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte einen Warnschuss ins Dunkle abgab, dabei allerdings in Kauf nahm, eine weitere Person, in casu die Privatklägerin, allenfalls tödlich zu tref- fen. Das Tatverschulden bezüglich D.________ ist daher geringer einzustufen als dies die Vorinstanz tat. Mithin ist das Verschulden als eher leicht bis mit-
Kantonsgericht Schwyz 37 telschwer zu werten, was eine Reduktion der Erhöhung von drei auf zwei Jah- ren rechtfertigt. Insgesamt ergibt sich damit für die beiden versuchten Tötun- gen eine Einsatzstrafe von zwölf anstatt von dreizehn Jahren.
g) Sodann erhöhte die Vorinstanz für den Vorwurf des Raubes die Einsatz- strafe um weitere vier Monate. Die Strafkammer erachtet diese Erhöhung als verschuldensangemessen und pflichtet der Vorinstanz darin bei, wonach der Unrechtsgehalt mit der Strafe für die mehrfache vorsätzliche Tötung weitge- hend abgedeckt ist, denn es kommen lediglich noch der Diebstahl von rund 120 kanadischen Dollars und 250 Euro sowie eines Rucksackes und eines Mobiltelefons hinzu (angefocht. Urteil E. III./6.3).
h) Für die Nötigung sieht die Strafkammer eine Erhöhung von einem Monat anstelle von drei Monaten (angefocht. Urteil E. III./6.4) als hinreichend an, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht verkehrsfähige Sache handelt und der Unrechtsgehalt der Weg- nahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist.
i) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese unmittelbar nachein- ander begangen wurden und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz führt aus, der Steckschuss in den Boden sei mit dem Tötungs- versuch zwar überwiegend abgegolten. Allerdings sei aber ein Sachschaden von immerhin Fr. 11‘647.65 entstanden. Insgesamt sei das Verschulden als eher leicht zu werten. Dem pflichtet die Strafkammer bei und erachtet die Er- höhung um vier Monate als gerechtfertigt (angefocht. Urteil E. III./6.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
j) Demgegenüber beurteilt die Strafkammer die Erhöhung der Einsatzstra- fe um weitere drei Monate für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz als zu hoch (angefocht. Urteil E. III./6.6). Zwar entwendete der Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 38 digte mit 560 g in der Tat nicht eine geringe Menge. Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass er diesbezüglich bereits zusätzlich wegen Nötigung belangt wurde. Der Beschuldigte behielt das Betäubungsmittel im Übrigen nicht für sich. Das diesbezügliche Verschulden ist als eher leicht einzustufen. Insge- samt rechtfertigt sich eine Erhöhung um einen Monat.
k) Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Beschuldigte die Waffe nicht selber besorgt, sondern ohne sein Zutun von einem Dritten erhalten habe, und dass einzig das illegale Tragen strafzumessungsrelevant sei. Das Verschulden wiege nicht schwer (angefocht. Urteil E. III./6.7). Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe hierfür um drei Monate, was gestützt auf die angeführten Zumessungsfaktoren an- gemessen erscheint und zu bestätigen ist.
l) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 13 Jahren und einem Mo- nat (während die Vorinstanz von 14 Jahren und sechs Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. III./7.); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Unbestritten ist, dass die in Frankreich verwirkten, teils einschlägigen Vorstrafen wegen Dieb- stahls, schweren Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Re- bellion (U-act. 1.1.05 und U-act. 18.2.03) leicht straferhöhend zu berücksichti- gen sind, wie die Vorinstanz dies tat. Mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu würdigen ist die Einsicht und Reue. Positiv ins Gewicht fällt auch das ko- operative Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug (Vi-act. 34). Strittig ist hingegen, in welchem Umfang das Nachtatverhalten des Beschuldigten, sprich dessen Geständnis, zu einer Strafmilderung führt. aa) Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen
Kantonsgericht Schwyz 39 lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (zit. Urteil 6B_891/2017 E. 3.5.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit weiterem Hinweis). bb) Im vorstehend zitierten Entscheid blieb offen, ob die Strafe um 1/5 bis zu 1/3 zu mindern sei, wie in BGE 121 IV 202 E. 2d/cc dafür gehalten wurde (a.a.O. E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; offengelassen auch in BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Immerhin hielt das Bundesgericht im von der Staatsanwaltschaft genannten früheren Entscheid fest (BVP, Plä- doyer Staatsanwaltschaft S. 20), dass die Praxis der Strafreduktion von 1/5 resp. 1/3 nicht bestätigt worden sei und die Kooperation in der Untersuchung nicht zu einem Anspruch auf eine mathematisch berechnete Strafreduktion führe (BGer, Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Mathys führt zur Auswirkung des Geständnisses auf die Strafminderung aus, diese habe in einem vernünftigen Verhältnis zur ausgefällten Strafe zu stehen, wobei eine prozentuale Reduktion abzulehnen sei. Eine Strafminderung von 1/3 stelle eine äusserste Grenze dar und könne nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den gerechtfertigt sein. In der Regel könne es sich bestenfalls um eine erheb- liche Reduktion handeln, die sich grundsätzlich auch bei längeren Strafen im Umfang von einigen Monaten zu halten habe (Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, N 267).
Kantonsgericht Schwyz 40 cc) In casu gestand der Beschuldigte die Tat grundsätzlich ein. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beweislage zumindest erheblich für ihn als Täter sprach (namentlich ein DNA-Hit, Aussagen der Privatklägerin und der Mitbe- schuldigten etc.), so dass das Geständnis das Verfahren zumindest nicht we- sentlich erleichterte bzw. verkürzte. Wohl trugen die Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich der Frage, ob die Mitbeschuldigten wussten, dass er eine Waffe bei sich hatte resp. bezüglich der Beschaffung der Waffe zu einer Ver- urteilung der Mitbeschuldigten wegen qualifizierten Raubes bei. Ausserge- wöhnliche Umstände in dem Sinne, als der Beschuldigte Straftaten gestanden hätte, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein oder dass der Beschuldigte Straftaten offengelegt hätte, welche ihm anderweitig nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), sind nicht er- sichtlich. Abgesehen davon, dass mit Mathys schematische Reduktionen grundsätzlich abzulehnen sind und im Übrigen nicht der Praxis des Kantons- gerichts entsprechen, rechtfertigt sich im Sinne des Gesagten eine deutlich grössere Strafreduktion nicht, wie dies die Verteidigung fordert.
m) In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und namentlich auch der zugunsten des Beschuldigten sprechenden Täterkomponenten, d.h. der ge- zeigten Reue, des Geständnisses und der Kooperation im Vollzug, erweist sich eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten als schuldange- messen; mithin bewegt sich damit die Strafreduktion im ähnlichen Bereich wie bei der Vorinstanz.
n) Anzurechnen sind die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft sowie die im (vorzeitigen) Strafvollzug verbrachten Hafttage (Art. 51 StGB; BGer, Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 26. Februar 2015 bis am 20. Juni 2015 in Auslieferungs- bzw. Unter- suchungshaft und ab dem 20. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. ange- focht. Urteil E. III./8.). Bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind dem Beschuldigten somit 1148 Tage Haft anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 41
5. Hinsichtlich der Zivilforderungen erübrigen sich Ausführungen, da diese von keiner Seite angefochten wurden.
6. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erst- instanzlichen Schuldsprüche und lediglich leichte Reduktion der Freiheitsstra- fe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Schuldpunkt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt bezüg- lich des Strafmasses; gleichzeitig obsiegt der Beschuldigte in diesem Punkt in geringem Umfang. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Ge- richtsgebühr und die Hälfte der Anklagekosten (von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen) zu 9/10 zu Lasten des Beschuldigten. Im Rest, d.h. zu 1/10 sind die Gerichtskosten sowie die ohnehin nicht dem Beschuldigten zu überbindenden Übersetzungskosten der Staatskasse zu belasten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
c) Der Beschuldigte focht die Zivilforderungen nicht an. Wohl obsiegten die Privatkläger im Schuldpunkt, jedoch entstand ihnen diesbezüglich kein Auf- wand; zur Sanktion dürfen sie sich nicht äussern (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Dementsprechend steht ihnen gegenüber dem Beschuldigten kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kos- tennote über Fr. 10‘448.90 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nicht inbe- griffen sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen
Kantonsgericht Schwyz 42 Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemei- nen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwen- digen Zeitaufwand – sowie in Nachachtung von § 16 Abs. 1 GebTRA, wonach die Ansätze des Tarifs in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit bean- spruchen, bis zu 100 % überschritten werden können, ist das Honorar im Um- fang pauschal auf Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Ent- sprechend der Kostenregelung für das Berufungsverfahrens (vgl. E. 6b vor- stehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung im Umfang von Fr. 11‘700.00 zu verpflichten;-
Kantonsgericht Schwyz 43 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der An- schlussberufung wird Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf- gehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014
f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014
g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1‘148 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.
3. Zivilforderungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins
Kantonsgericht Schwyz 44 seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten M.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen
Kantonsgericht Schwyz 45 wird die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von E.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem
10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, E.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
Kantonsgericht Schwyz 46
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten).
Kantonsgericht Schwyz 47
2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichts- gebühr von Fr. 10‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00) werden zu 9/10 (Fr. 10‘350.00) dem Beschuldigten und zu 1/10 (Fr.1‘150.00) dem Staat auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vor- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kos- ten im Umfang von Fr. 11‘700.00 (9/10 von Fr. 13‘000.00) verpflichtet.
4. Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft gespro- chen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochte- nen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er-
Kantonsgericht Schwyz 48 ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dis- positivziffer 1 [Einleitung] und neu verkündeter Dispositivziffer 1./4.), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formu- lar an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2018 kau
Erwägungen (5 Absätze)
E. 8 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (…) Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts fand am 9. und
E. 10 Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________
1. Der Beschuldigte sei
b. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 4 StGB,
c. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,
d. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
e. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 717 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die Tatwaffe sei definitiv einzuziehen und gutscheinend zu ver- wenden.
4. Regelung der Zivilansprüche gemäss den heutigen Ausführungen.
Kantonsgericht Schwyz 10
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien (ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung) mei- nem Mandanten zu einem Drittel aufzuerlegen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am
E. 12 und 13./14. Oktober 2014, wird in Nachachtung des Spezialitätsprin- zips eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
E. 13 Jahren, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
Kantonsgericht Schwyz 11
3. Zivilforderungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- schaden auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten M.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 12
g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von E.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem
10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, E.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________
Kantonsgericht Schwyz 13 Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten). 8.-9. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es seien die Schuldsprüche gemäss den Dispositivziffern 1a und 1c aufzuheben, der Be- schuldigte sei diesbezüglich freizusprechen und das Strafmass sei zu reduzie- ren (KG-act. 3). Im Weiteren beantragte die Verteidigung die Befragung der Polizeibeamten H.________ und J.________ als Zeugen, den Beizug des Operationsberichts und der Pflegerapporte betreffend D.________ sowie eine gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusska- nals betreffend D.________ (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am
Kantonsgericht Schwyz 14
5. September 2017 Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldig- te in Aufhebung von Dispositivziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen und der bis zum Urteil im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage, zu bestrafen (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 9. März 2018 dispensierte die Verfahrenslei- tung die Privatkläger antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung und setzte ihnen Frist zur Einreichung allfälliger begründeter Anträ- ge (KG-act. 13 und 14). Am 13. März 2018 ernannte die Oberstaatsanwalt- schaft C.________ zum ausserordentlichen Staatsanwalt für die Anklagever- tretung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 19):
1. Die Berufungen seien abzuweisen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten M.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von des- sen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) und P.________ (STK 2017 46) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________
Kantonsgericht Schwyz 15
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung freizusprechen.
2. Er sei stattdessen der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers E.________ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen. Eventuell (bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche) sei der Beschuldigte mit höchstens zehn Jahren Freiheitstrafe zu be- strafen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit der Berufungsbegründung wiederholte bzw. ergänzte die Verteidi- gung ihre Beweisanträge wie folgt:
1. Beizug Operationsbericht, Medikamentenkarte und Pflegerapport betreffend D.________
2. Gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusskanals betreffend D.________ und hier ergänzend gutach- terliche Abklärung des möglichen Standortes des Beschuldigten bei der zweiten Schussabgabe.
Kantonsgericht Schwyz 16 Staatsanwaltschaft
1. Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei abzuweisen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrech- nung der vom 26. Februar 2015 bis 20. Juni 2015 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage zu bestrafen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten A.________. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dispositivziffer 1b, d, e, f, und g). Ebenso unangefochten blieben der Zivilpunkt (Dispositivziffer 3a-k), die Anordnung hinsichtlich der Beschlagnahme (Dispositivziffer 4) und die Entschädigung der Privatkläger (Dispositivziffer 6).
Kantonsgericht Schwyz 17
b) Berufungsgegenstand sind der Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, dem Privatkläger E.________ zunächst ins Bein geschossen und ihn sodann bei vier Gelegenheiten jeweils ein- bis zweimal mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen zu haben, was lebensgefährliche Kopfverletzungen zur Folge gehabt habe. Der Privatklägerin D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versucht habe, soll der Beschuldigte ins Ge- sicht geschossen haben. Der Beschuldigte bestreitet eine Tötungsabsicht und macht in Bezug auf E.________ geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Schläge auf dessen Kopf zu tödlichen Verletzungen führen könnten. Hinsichtlich von D.________ bringt der Beschuldigte vor, diese nicht gesehen zu haben; es habe sich lediglich um einen E.________ geltenden Warnschuss gehandelt. Des Weiteren soll der Beschuldigte die Privatkläger, nachdem er diese zum Widerstand unfähig gemacht habe, zur Duldung der Wegnahme von Marihuana gezwungen haben. Auch diesen Vorwurf bestreitet der Be- schuldigte; er habe von den Privatklägern ausschliesslich Geld verlangt, je- doch nicht Marihuana. Dieses habe er beim Verlassen des Hauses einfach mitgenommen.
2. Nachfolgend ist zunächst auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung einzugehen.
a) Die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er E.________ in den Oberschenkel geschossen habe, ins Schlafzimmer gelangt sei, wo er auf diesen eingeschlagen und erst danach den zweiten Schuss auf D.________ abgegeben habe. Dabei nahm das Strafgericht bezüglich der weiteren Sachverhaltsumstände an, dass sich D.________ bei der Schussabgabe auf sie in kauernder Position hinter der Schlafzimmertüre befunden habe und der Beschuldigte aufgrund eines „handgemessenen, geschätzten“ Schusswinkels von 40° nahe bei der
Kantonsgericht Schwyz 18 Privatklägerin gestanden sei, d.h. er sich innerhalb des Schlafzimmers befunden habe (angefocht. Urteil E. II./3.5 in fine und 3.6 S. 16). Hinsichtlich der Lichtverhältnisse sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass im Schlafzimmer kein Licht gebrannt habe, hingegen aber im Ankleidezimmer und im Treppenhaus bzw. im ersten Zwischenboden (angefocht. Urteil E. II./3.7.1). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich anlässlich eines Augenscheins fest, dass es bei diesen Lichtverhältnissen dunkel und das Schlafzimmer fast nicht einsehbar sei und die Umrisse nur schwer und schemenhaft zu erkennen seien (angefocht. Urteil E. II./3.7.2). aa) In Bezug auf den Sachverhalt ist zunächst zu klären, wo sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf die Privatklägerin D.________ befand resp. wie gross die Distanz zwischen diesen Personen war. Die Verteidigung hält dafür, dass der Beschuldigte sich noch im Gang oder aber höchstens im Türrahmen befunden habe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 15), währenddessen die Staatsanwaltschaft annimmt, der Beschuldigte müsse sehr nahe, d.h. in einem Umkreis von etwa einem Meter bei D.________ gestanden haben (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 12). aaa) D.________ gab an, der Beschuldigte sei, nachdem er auf E.________ geschossen habe, diesem ins Schlafzimmer gefolgt, habe ihn dort an der Unterhose gepackt, auf das Bett geworfen und auf seinen Kopf geschlagen, wobei er ihn auf Englisch gefragt habe, wo das Geld sei. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschuldigte aufgehört, sich zur Privatklägerin gedreht und ihr ins Gesicht geschossen (HVP Frage 15 S. 6). Der Beschuldigte sei bei der zweiten Schussabgabe innerhalb des (Schlaf-)Zimmers gestanden (HVP Frage 65 S. 12). In Bezug auf die Distanz bei der Schussabgabe zwischen dem Beschuldigten und ihr sagte D.________ vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe aus einer Distanz von einem, vielleicht 1.50 Metern auf sie geschossen (HVP Frage 64 S. 12). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, er habe, nachdem er E.________ ins Bein geschossen und sich dieser in
Kantonsgericht Schwyz 19 Schlafzimmer zurückgezogen habe, nochmals geschossen und erst dann das Schlafzimmer betreten; im Zimmer habe er gesehen, dass er eine Frau getroffen habe (HVP Frage 89 S. 15 f., vgl. auch Frage 124). Er sei bei der zweiten Schussabgabe „bei der Tür zum Zimmer“ bzw. „gerade beim Eingang“ des Schlafzimmers, jedoch noch ausserhalb des Raumes gestanden (HVP Fragen 122-124 S. 19). bbb) Der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte „nahe“ bei der Privatklägerin gestanden habe müsse, ansonsten hätte der Einschusswinkel flacher als die geschätzten 40° ausfallen müssen (angefocht. Urteil E. II./3.6), kann durchaus beigepflichtet werden. Allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte müsse sich deshalb zwingend innerhalb des Schlafzimmers befunden haben. Eine solche Schlussfolgerung lässt nämlich ausser Acht, dass die räumlichen Verhältnisse im Schlafzimmer und im Haus generell eng sind, was die fotografische Tatbestandsaufnahme und die Tatrekonstruktionen eindrücklich belegen, auch wenn sich keine Vermassung der Örtlichkeit in den Akten befindet (U-act. 8.1.53 S. 74-76 und S. 80; U-act. 8.1.62 S. 17 [Beschuldigter]; U-act. 8.1.64 S. 14 [Privatklägerin]). Wenn der Beschuldigte, wie er angibt, bei der Schussabgabe gerade beim Eingang des Schlafzimmers stand, würde dies im Vergleich zu einem Standort leicht innerhalb des Schlafzimmers, wie die Privatklägerin anlässlich der Tatrekonstruktion angab, einen Unterschied von ca. 0.3 oder 0.4 Metern ausmachen (vgl. U-act. 8.1.64 S. 14, Szene 10; die Türbreite beträgt rund 0.8 Meter, der Beschuldigte steht ca. in der Mitte der Türe). Auch wenn man annimmt, der Beschuldigte sei rund 0.30 Meter weiter weg gestanden – die Privatklägerin selber schätzt die Distanz zwischen sich und dem Beschuldigten auf innerhalb einer Bandbreite von einem bis 1.5 Metern –, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich aufgrund dieses geringen Unterschieds in der Distanz bereits ein deutlich flacherer Einschusswinkel ergeben hätte, zumal die Privatklägerin, worüber Einigkeit besteht, eine gebückte bzw. kauernde Haltung einnahm (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70
Kantonsgericht Schwyz 20 S. 16 f. sowie Frage 38 S. 10). Daraus erhellt, dass, zumindest allein aufgrund des Einschusswinkels, nicht hinreichend erstellt werden kann, der Beschuldigte habe sich bei der Schussabgabe bereits innerhalb des Schlafzimmers befunden. Das Argument des Einschusswinkels vermag damit auch die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sich innerhalb des Zimmers befunden, nicht zu stützen. Bei der Würdigung von deren Aussage ist zudem in Betracht zu ziehen, dass die Privatklägerin in einer gebückten bzw. kauernden Haltung stand und dass sie sich, abweichend von der in Szene 10 der Tatrekonstruktion gezeigten Haltung, leicht in den Knien befand (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70 S. 16 f. sowie Frage 38 S. 10). Ausserdem erwähnte die Privatklägerin, sie habe den Kopf eingezogen gehabt (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70 S. 16 f.). Der Umstand, dass die Privatklägerin teilweise hinter der Tür stand, und zwar in gebückter Haltung und mit eingezogenem Kopf, lassen es aber fraglich erscheinen, ob sie von dieser Position aus in der Lage war, das sich schnell und dynamisch abspielende Geschehen im Detail tatsächlich wahrzunehmen. Jedenfalls vermögen weder die Angabe der Privatklägerin noch die Überlegungen der Vorinstanz zum Einschusswinkel hinreichend nachzuweisen, dass der Beschuldigte bei der zweiten Schussabgabe bereits innerhalb des Zimmers stand. ccc) Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass, hätte der Beschuldigte aus dem Flur oder von der Türschwelle aus ins Zimmer geschossen, das Projektil nicht die rechte Wange der Privatklägerin, sondern deren linke Wange hätte treffen müssen, denn die Schlafzimmertüre und der Flur würden sich links von ihr befinden (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8). Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend D.________ des IRM weise die rechte Wange einen Einschussdefekt auf. Das Projektil sei steil nach unten verlaufen, habe im Verlauf den Oberkiefer rechts gebrochen, den Unterkiefer rechts zertrümmert, das Zungenbein rechts gebrochen, sei durch den Schlund (Pharynx) nach links verlaufen, habe das linke Schulterblatt
Kantonsgericht Schwyz 21 durchschlagen und sei letztlich unter der Haut im Bereich des Schulterblattes links stecken geblieben. Die Tatsache, dass die Wirbelsäule bei diesem Schussverlauf unverletzt geblieben sei, so der Gutachter, spreche dafür, dass der Kopf der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Schussabgabe nach links abgewendet worden sei (U-act. 15.1.03 S. 4; vgl. auch U-act. 15.1.02). Wie erwähnt, befand sich die Privatklägerin in einer kauernden Position, wobei sie, wie sie selber anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte, ihren Oberkörper nicht parallel zur Wand hinter ihr ausrichtete, sondern mit der rechten Seite leicht in den Raum hineinstand. Der Umstand, dass die Privatklägerin in dieser Grundposition bei der Schussabgabe den Kopf abwandte, dies wohl instinktiv, lässt den beschriebenen steilen Verlauf des Schusskanals von der rechten Wange in die linke Schulter mit einem Standort des Beschuldigten gerade vor dem Zimmer bzw. auf der Schwelle zumindest nicht als unmöglich erscheinen. Weiter wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass, hätte der Beschuldigte von ausserhalb des Zimmers geschossen, das Projektil durch die Schlafzimmertüre hätte gehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8). Wie in der bereits zitierten Szene 10 der Tatrekonstruktion der Privatklägerin ersichtlich ist, fiel die Schlafzimmertür zum Zeitpunkt der Schussabgabe nur wenig in den Raum hinein; die Verteidigung schätzte, dass es sich um rund 30 Zentimeter handle (HVP, Plädoyer Verteidigung S. 41), was nicht von der Hand zu weisen ist. Da hinter der Tür somit nur wenig Platz zur Verfügung stand, muss angenommen werden, dass sich die Privatklägerin dahinter nicht vollständig zu verbergen vermochte. Anlässlich der Tatrekonstruktion ist denn auch ersichtlich, dass der Körper der Privatklägerin von der Tür nicht vollständig verdeckt wurde (U- act. 8.1.64 S. 13, Szene 9; aber: Lichtverhältnisse, vgl. E. 2a/cc). Daraus folgt, dass ein Schuss nicht notwendigerweise durch die Tür hätte gehen müssen, selbst wenn der Beschuldigte diesen nicht innerhalb des Zimmers abfeuerte. ddd) Zu Gunsten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass er sich gemäss seiner Angabe gerade bei oder höchstens auf der
Kantonsgericht Schwyz 22 Türschwelle befand, was sich, wie erwähnt, mit dem objektiv feststellbaren Einschusswinkel und der kauernden Position der Privatklägerin grundsätzlich in Einklang bringen lässt. Anzumerken ist, dass das von der Verteidigung beantragte Gutachten zur Frage des möglichen Schussstandorts an dieser Beweislage nichts geändert hätte, zumal schon bei den grundlegenden Parametern, d.h. insbesondere der Höhe des Kopfes der Privatklägerin und dem Winkels des Schussarmes von einer Bandbreite hätte ausgegangen werden müssen. bb) Weder die Vorinstanz noch die Parteien im Berufungsverfahren äusserten sich dazu, wie oft der Beschuldigte mit dem Pistolengriff auf den Kopf von E.________ einschlug (vgl. angefocht. Urteil E. II./4.2.4). Die Anklage geht von insgesamt vier Schlagsequenzen aus, nämlich nach dem ersten Schuss, sodann nachdem E.________ auf die Aufforderung, die Hände zu geben nicht reagierte, nach der Fesselung bei der erneuten Frage, wo sich das Geld befinde, und schliesslich nachdem sich die Handfesselung löste (Anklage S. 4). Der Beschuldigte blieb im Berufungsverfahren dabei, E.________ bei zwei Gelegenheiten geschlagen zu haben, nämlich das erste Mal nach dem zweiten Schuss und das zweite Mal nachdem er bemerkte, dass dessen Hände nicht mehr gebunden waren (BVP S. 8, mit Hinweis auf HVP Ziff. 129 S. 20 und Ziff. 89 S. 15 f.). Geht man davon aus, dass sich der Beschuldigte bei der Schussabgabe auf die Privatklägerin maximal auf der Türschwelle befand, bedeutet dies für den weiteren Tatablauf konsequenterweise, dass der Beschuldigte E.________ zwischen den beiden Schüssen nicht geschlagen haben kann. Somit könnte von höchstens drei Gelegenheiten ausgegangen werden. Indessen ist weder für die Frage des subjektiven Tatbestands noch für die Strafzumessung im Rahmen der Tatkomponente entscheidend, ob zwei oder drei Schlagsequenzen erfolgten (vgl. nachstehend unter E. 2c/aa/ccc und E. 4e). Auszugehen ist somit von den vom Beschuldigten eingeräumten zwei Schlagsequenzen, wobei offen bleiben kann, wie oft der Beschuldigte innerhalb einer Sequenz auf
Kantonsgericht Schwyz 23 E.________ einschlug, ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob allenfalls eine dritte Schlagsequenz stattfand. cc) In Bezug auf die Lichtverhältnisse geht die Staatsanwaltschaft mit der Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass im Treppenhaus und im Ankleidezimmer Licht brannte, jedoch nicht im Schlafzimmer (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 14). Die Staatsanwaltschaft hält indes dafür, dass, auch wenn im Schlafzimmer kein Licht gebrannt habe, es dort nicht „stockdunkel“ gewesen sein könne, denn immerhin habe der Beschuldigte E.________ sehen können, dessen Hände mit Kabelbindern fesseln und das Mobiltelefon von D.________ sowie das herausgefallene Pistolenmagazin finden können (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 13). Laut dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz ist es im Schlafzimmer bei dieser Sachverhaltsvariante „dunkel“ und dieses „fast nicht einsehbar“; weiter stellte die Vorinstanz fest, die Umrisse seien „schwer, schemenhaft zu erkennen“ (Vi-act. 19, Variante II, S. 3). Der Beschuldigte sagte im Berufungsverfahren aus, er habe E.________ zum Zeitpunkt der zweiten Schussabgabe im Schlafzimmer sehen können (BVP S. 9). Die Strafkammer schliesst sich bezüglich der damals gegebenen Lichtverhältnisse der Auffassung der Vorinstanz an, wobei aufgrund der Zugabe des Beschuldigten angenommen werden kann, dass im Schlafzimmer nicht völlige Dunkelheit herrschte und mithin eine Person zumindest erkennbar war. Dass dagegen im Schlafzimmer selber zum Tatzeitpunkt Licht brannte, kann nicht hinreichend erstellt werden; diesbezüglich folgt die Strafkammer der Vor-instanz und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf deren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. II./3.7.1 S.
E. 16 f. verwiesen werden. dd) Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass der Beschuldigte, als er die Treppe hinaufstieg, „I kill you“ gesagt haben soll, als nicht erstellt. Abgesehen davon, dass diese in der Anklage unterstellte Aussage für den Schuldspruch nicht von entscheidender Bedeutung ist und auch die Staatsanwaltschaft an
Kantonsgericht Schwyz 24 der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung keine Kritik übte, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung von der Annahme der Vorinstanz abzuweichen; es ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (angefocht. Urteil E. II./3.9 S. 18).
b) Das Strafgericht nahm aufgrund der vorstehend unter E. 2a wiedergegebenen Prämissen an, dass der Beschuldigte D.________ zuerst nicht gesehen, dann jedoch, als er sie bemerkt habe, unvermittelt einen Schuss auf deren Silhouette abgegeben habe. Die Vorinstanz führt dazu weiter aus, der Umstand, dass der Beschuldigte sich in die Richtung der Privatklägerin gedreht habe, spreche gegen einen blossen, E.________ geltenden Warnschuss, denn einen solchen hätte er auch ohne Drohung zur Privatklägerin hin abgeben können (angefocht. Urteil E. II./3.10 S. 19). Der Beschuldigte bestreitet, D.________ gesehen zu haben. Er sei auf E.________ konzentriert gewesen und habe nicht geschaut, was sonst noch da gewesen sei (BVP S. 9). aa) D.________ sagte aus, der Beschuldigte habe sie sehen können (U-act. 10.1.69 Frage 45 S. 11). Ob er sie angeschaut habe, wisse sie nicht; sie wisse einfach, dass er sich in ihre Richtung gedreht habe (U-act. 10.1.69 Frage 46 S. 12). Die Privatklägerin selber habe den Beschuldigten gesehen, ihm jedoch nicht ins Gesicht geschaut, sondern auf die Waffe (U-act. 10.1.69 Fragen 47 und 48 S. 12). Festgehalten werden kann in Übereinstimmung mit der Vor- instanz vorab, dass die Schlussfolgerung der Privatklägerin, wonach, weil sie selbst den Beschuldigten gesehen habe, dieser sie auch habe sehen müssen, nicht überzeugt (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.10 S. 19). Ob und inwieweit der Beschuldigte tatsächlich eine Drehbewegung ausführte, was, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, eher gegen einen Warnschuss und tendenziell für eine gezielte Schussabgabe auf ein bestimmtes Ziel, d.h. die Privatklägerin, spricht, erscheint fraglich. Wie bereits vorstehend dargelegt, stand die Privat- klägerin in gebückter Haltung mit eingezogenem Kopf teilweise hinter der Tür,
Kantonsgericht Schwyz 25 was das Blickfeld naturgemäss einengt. Gemäss ihren eigenen Angaben sah sie ihm auch nicht ins Gesicht, sondern richtete ihren Blick auf die Waffe. Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin lässt sich aber nicht hinreichend nachweisen, dass der Beschuldigte mit seinem Körper eine solche Drehbewegung tatsächlich ausführte. bb) Angesichts dessen, dass die Strafkammer davon ausgeht, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf die Privatklägerin höchstens auf der Türschwelle, d.h. noch nicht innerhalb des Schlafzimmers, mithin etwas weiter weg, befunden, und dass im Schlafzimmer kein Licht brannte, folglich dieses schlecht einsehbar war, ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin resp. deren Silhouette vor der Schussabgabe effektiv wahrnahm. Wohl sah er gemäss eigenen Angaben E.________. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass er auch D.________ gesehen haben muss, zumal diese teilweise von der Tür verdeckt am Rande des Raumes stand. Glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zunächst einzig auf E.________ fokussiert war, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wahrnahm. Es kommt hinzu, dass sich das Geschehen, wie schon erwähnt, schnell und dynamisch abgespielt haben dürfte. Somit ist nachfolgend von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, wonach dieser einen Warnschuss ins Dunkle abgeben wollte resp. dass der Beschuldigte nicht direkt beabsichtigte, auf die Privatklägerin zu schiessen. Diese Annahme lässt sich im Übrigen auch mit dem von IRM beschriebenen steilen Schusskanal und mit der der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er noch einmal in den Boden geschossen habe, um E.________ zu erschrecken (U-act. 10.1.68 Frage 66 S. 15). cc) Bei diesem Zwischenergebnis erweisen sich die Beweisanträge der Verteidigung, d.h. Beizug des Operationsberichts, der Medikamentenkarte und
Kantonsgericht Schwyz 26 der Pflegerapporte bezüglich D.________ einerseits und eine gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusskanals sowie ergänzende Abklärungen zum möglichen Standort des Beschuldigten bei der zweiten Schussabgabe als obsolet (vgl. BVP Beilage 1). Ebenso kann die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Wahrnehmungsberichte vom 30. Oktober 2014 offen bleiben, da bezüglich der am Tatort herrschenden Lichtverhältnisse in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten angenommen wird, dass im Schlafzimmer kein Licht brannte.
c) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht un- ter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
Kantonsgericht Schwyz 27 sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer, Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; KGer, Urteil STK 2014 54/55 vom 31. März 2015 E 2.b/bb). aa) Bezüglich E.________ wertete die Vorinstanz sämtliche Übergriffe des Beschuldigten, d.h. den Schuss in den Oberschenkel und die Schläge auf den Kopf als natürliche Handlungseinheit. Zum Schuldspruch erwog sie weiter, dass der Beschuldigte mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf von E.________ eingeschlagen habe, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen erlitten und nur durch Zufall überlebt habe. Zu Beginn sei man vom baldigen Versterben von E.________ ausgegangen (U-act. 14.0.04). Der Beschuldigte habe skrupellos und gewalttätig gehandelt, er habe gar selber von einem „Massaker“ gesprochen. Er habe es nicht bei einem Schuss bewenden lassen, obwohl das Opfer bereits widerstandsunfähig gewesen sei. Auch wenn der Beschuldigte aus einer bildungsfernen Schicht stamme, dürfe erwartet werden, dass er die bisweilen tödliche Gefahr von Schlägen auf den Kopf kenne. Es sei davon auszugehen, dass er um die Todesgefahr gewusst und durch die mehrfachen harten Schläge auf den Kopf den Tod von E.________ in Kauf genommen habe (angefocht. Urteil E. II./4.2 S. 20 f.). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an, dies mit folgenden Ergänzungen: aaa) Eine tatbeständliche oder rechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein Straftatbestand mehrere Einzelakte zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet. Diesfalls besteht grundsätzlich kein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einzelakten (BSK StGB I-Ackermann, 3. A., N 30 zu Art. 49 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Kantonsgericht Schwyz 28 können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, wie z.B. eine „Tracht Prügel“ oder Tötung durch mehrere Messerstiche (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; KGer, Urteil STK 2015 21 vom 6. Mai 2016 E. 3c). In casu rechtfertigt es sich zweifellos, den Schuss in den Oberschenkel und die nachfolgenden Schläge auf den Kopf als Handlungseinheit zu sehen, da diese Akte einander unmittelbar folgten und davon ausgegangen werden kann, dass sie auf einem einheitlichen Willensentschluss basierten (BSK StGB I-Ackermann, 3. A., N 30 zu Art. 49 StGB). Zu prüfen wäre höchstens, ob der Schuss in den Oberschenkel dazu zu zählen ist, zumal fraglich ist, ob dieser nicht lebensgefährliche Übergriff den massgeblichen Tatbestand, d.h. den Tötungsversuch, bereits vollständig erfüllt (vgl. BSK StGB I-Ackermann, a.a.O.). Immerhin hätte jedoch eine lebensgefährliche Verletzung resultieren können, wenn ein grosses Blutgefäss getroffen worden wäre. Die Frage kann aber offen bleiben, denn die Schläge auf den Kopf für sich genommen erfüllen den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung bereits. bbb) Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Schläge auf den Kopf wohl lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Allerdings habe er es nicht für möglich gehalten, dass diese Verletzungen hätten zum Tod führen können. Aufgrund der zwar heftigen Schläge könne aber nicht geschlossen werden, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es bloss dem Zufall überlassen geblieben sei, dass E.________ nicht verstorben sei. Auch sei der Beschuldigte dosiert und zielgerichtet vorgegangen, denn er habe nach erfolgter Fesselung von E.________ abgelassen. Der Schuss ins Bein mache zudem deutlich, dass der Beschuldigte E.________ nicht habe töten wollen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20 f.).
Kantonsgericht Schwyz 29 ccc) Der Beschuldigte schlug eingestandenermassen bei zwei Gelegenheiten mit dem Griff der Pistole auf den Kopf des Beschuldigten ein. Damit erfolgten die Schläge nicht einfach wahllos auf den Oberkörper des Privatklägers, sondern der Beschuldigte schlug gezielt auf dessen Kopf ein. Nicht entscheidend ist, wie manchen Einzelschlag die jeweilige Schlagsequenz beinhaltete. Das Risiko, dass schon ein einzelner Schlag mit einem harten Gegenstand auf den Kopf zu tödlichen Verletzungen führen kann, ist erheblich, da der Kopf der empfindlichste Köperbereich des Menschen darstellt (vgl. BGer, Urteil 6B_149/2018 vom 16. Februar 2018 E. 3.5). Dass dies dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten, denn auch Personen aus bildungsfernen Milieus ist bekannt, dass ein Mensch auf diese Weise erschlagen werden kann. E.________ hatte zudem keine Abwehrmöglichkeit – nach der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage setzte er sich auch nie zur Wehr –, nachdem der Beschuldigte ihn durch den Schuss in den Oberschenkel bereits widerstandsunfähig machte. Der Beschuldigte gab selber an, er sei in dem Moment „ausser Fassung“ gewesen, seine Gefühle seien ein „Gemisch aus Adrenalin und Angst“ gewesen (HVP Frage 89 S. 15; vgl. auch U-act. 10.1.64 Fragen 22 und 23 S. 8). In der Voruntersuchung sagte er Folgendes aus (U- act. 10.1.64 Frage 27 S. 9 f.): Er [E.________] hat nie das gemacht, was ich von ihm verlangte. Aus Angst aus Panik, vergass ich, dass das Geld sich im Badezimmer befin- den würde. Ich bin von einem Zimmer in das nächste. Ich wusste gar nicht, was ich tat. Ich hielt mich beim Umherrennen nicht einmal fünf Se- kunden in einem Zimmer auf. (…) Wie eine Wespe. Als ich in das Zimmer zurückkam, sah ich, dass der Dealer sich befreien konnte. (…). Ich nahm dann nochmals einen Kabelbinder und habe ihm die Hände nochmals zusammengebunden. Nachdem ich sah, dass er sich befreien konnte, schlug ich nochmals ein bis zweimal. Danach fragte ich ihn nach dem Geld. (…) Aufgrund dieser Schilderung des Beschuldigten handelte er hektisch, planlos und von Angst und Panik getrieben. Ausserdem hatte er in diesem Zeitpunkt bereits auf D.________ geschossen (U-act. 10.1.64 Fragen 24 und 26 S. 8 f.).
Kantonsgericht Schwyz 30 Wie unter E. 2a/cc vorstehend ausgeführt, war es zudem dunkel. Die Annahme, dass der Beschuldigte in dieser turbulenten Situation E.________ noch kontrolliert und dosiert schlagen konnte, erscheint wenig lebensnah. Das dem Beschuldigten bekannte Todesrisiko war schlicht nicht mehr kalkulierbar, mithin war es unter diesem Umständen einzig dem Zufall zu verdanken, dass E.________ überlebte; von einem blossen Gefährdungsvorsatz, wie dies die Verteidigung vorbrachte, kann nicht mehr die Rede sein (vgl. BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20, dort zitiertes Urteil, BGer, 6B_655/2012 vom 15. Februar 2015 E. 3.5). Der Beschuldigte hätte sich im Übrigen nach dem Schuss auf D.________ und nachdem er sah, dass sich E.________ befreite, zurückziehen können, was er aber nicht tat. Der Umstand, dass das Magazin aus der Pistole fiel, wobei dies entweder so interpretiert werden kann, dass der Beschuldigte besonders heftig zuschlug oder, wie die Verteidigung insinuiert, dieses zufolge Beschädigung herausfiel (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 23), spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle mehr. Zu bemerken ist allerdings, dass der Beschuldigte angab, die Waffe habe bei Erhalt kein Klebeband aufgewiesen (U-act. 10.1.64 Frage 47 S. 13), was zumindest dafür spricht, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht beschädigt war und das Magazin somit als Folge der Schläge herausfiel. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unterstellte, er habe den Tod von E.________ in Kauf genommen. Damit ist der Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung zum Nachteil von E.________ zu bestätigen. bb) Was den Vorwurf der versuchten Tötung hinsichtlich von D.________ anbelangt, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er eine Bewegung oder ein Geräusch wahrgenommen habe, auf die bloss schemenhaft erkennbare Privatklägerin schoss. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er auf eine Person geschossen habe und er habe diese auch treffen wollen. Folglich habe der Beschuldigte in Kauf genommen, D.________ tödlich zu treffen (angefocht. Urteil E. II./4.3).
Kantonsgericht Schwyz 31 aaa) Wie vorstehend unter E. 2 ausgeführt, geht die Strafkammer von einem abweichenden Sachverhalt aus, nämlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht wahrnahm (auch nicht schemenhaft) und er, wie er selbst aussagte, „ins Dunkle“ schoss (U-act. 10.1.64 Frage 24 S. 8). Es stellt sich jedoch die Frage, wie der Schuss ins Dunkle unter dem Aspekt des (Eventual- )Vorsatzes zu würdigen ist. bbb) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten M.________ und P.________, wobei lediglich ersterer E.________ kannte, keine Informationen über eine mögliche Mitbewohnerin erhielt (BVP S. 9; U-act. 10.1.66 Frage 99 S. 20). Auf die Frage der Vorsitzenden, weshalb er trotz fehlender Informationen habe davon ausgehen können, dass nur E.________, d.h. der „Dealer“, sich im Haus aufhalte, antworte der Beschuldigte, er habe nicht darüber nachgedacht (BVP S. 9). Der Beschuldigte gab in der Voruntersuchung sodann an, als er sich am Tatort der Türe genähert habe, seien zwei Autos auf einem Vorplatz parkiert gewesen (U-act. 10.1.64 Frage 20 S. 6 f.). Auf die Frage, weshalb er trotz der parkierten Fahrzeuge nicht habe annehmen müssen, dass der „Dealer“ nicht alleine im Haus sein könnte, sagte der Beschuldigte aus, er habe sich damals wie in seiner eigenen Sphäre befunden und sich dies nicht überlegt (BVP S. 10). ccc) Indem sich der Beschuldigte keine Gedanken über mögliche weitere Hausbewohner neben E.________ machte, obwohl sich diesbezügliche Bedenken spätestens nachdem er die beiden parkierten Fahrzeuge gesehen hatte, aufgedrängt hätten, nahm er ein hohes Konfrontationsrisiko nicht nur mit dem „Dealer“, sondern auch mit weiteren Personen in Kauf. Mithin bestand für den Beschuldigten kein Grund zur Annahme, dass sich neben E.________ mit Sicherheit niemand anders im Haus aufhielt. Ebenso verfügte er auch über keine entsprechende Informationen (vgl. E. 2c/bb/bbb). Dem Beschuldigten ist, wie erwähnt, zwar zuzugestehen, dass er D.________ nicht sah, als er
Kantonsgericht Schwyz 32 schoss. Allerdings gab er diesen Schuss ins Dunkle ab, ohne über irgendwelche Kenntnisse über allfällige weitere Hausbewohner oder die Lebensumstände von E.________ zu verfügen. Mit anderen Worten, indem der Beschuldigte ins Dunkle schoss, ohne sich über mögliche weitere anwesende Personen Rechenschaft zu geben, nahm er in Kauf, jemanden zu treffen. Denn es kommt hinzu, dass er die räumlichen Verhältnisse des Wohnhauses nicht kannte und dass sich diese überdies sehr eng und unübersichtlich gestalteten, so dass, zumindest bei Dunkelheit resp. schlechten Lichtverhältnissen der Beschuldigte überhaupt nicht kontrollieren konnte, wohin der Schuss gehen würde. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen ins Dunkle eines bewohnten Hauses schoss, nahm er in Kauf, jemanden auch tödlich zu treffen. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Claudia Oberholzer zu bestätigen.
3. Angefochten ist alsdann der Schuldspruch wegen Nötigung.
a) Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
b) Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte zwar nur nach Geld gefragt habe und den Privatklägern bezüglich des Marihuanas keinen Nachteil androhte und sie diesbezüglich nicht zu einem Verhalten gezwungen habe. Durch die ausgeübte Gewalteinwirkung habe er seine Opfer jedoch zur Duldung der Wegnahme der Betäubungsmittel gezwungen. Da der Diebstahl von Betäubungsmitteln, mithin einer verkehrsunfähigen Sache, nicht unter den Tatbestand des Raubes subsummiert werden könne, sei die Tathandlung bezüglich des Marihuanas als Nötigung zu ahnden (angefocht. Urteil E. II./4.5).
Kantonsgericht Schwyz 33
c) Die Strafkammer schliesst sich dieser Auffassung an. Dem Einwand der Verteidigung, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem abgenötigten Verhalten und der nötigenden Handlung, da die Privatkläger um die Wegnahme des Marihuanas nicht gewusst hätten (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 27), ist nicht zu folgen. Denn entscheidend ist nur, dass der Beschuldigte die Privatkläger mittels Gewalteinwirkung widerstandunfähig machte und diese das von ihm gewollte Tun, das heisst die Wegnahme einer verkehrsunfähigen Sache (BGE 122 IV 179), dulden mussten. Umgekehrt hätten die Privatkläger die Wegnahme des Marihuanas wohl nicht zugelassen, wenn sie sich nicht im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden hätten. Insofern kann nicht gesagt werden, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Duldung der Wegnahme. Die Erfüllung des Tatbestandes setzt hingegen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht voraus, dass das Opfer wissen muss, welche Gegenstände im Detail weggenommen werden (vgl. BVP S. 31). Der Schuldspruch bezüglich Nötigung ist folglich ebenfalls zu bestätigen.
4. Zu prüfen ist sodann der vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft angefochtene Strafpunkt.
a) Die Verteidigung verlangt für den Fall der Bestätigung der vorinstanzli- chen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren, während die Staatsanwaltschaft anschlussberufungsweise die Erhöhung auf 15 Jahre beantragt.
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist
Kantonsgericht Schwyz 34 nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für die versuchten Tötungsdelikte und den qualifizierten Raum seien zwingend Freiheitsstrafen zu verhängen. Die übrigen Delikte, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Es zeige sich jedoch an, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen, da alle Vorwürfe zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden seien; eine Geldstrafe wäre beim Beschuldigten zudem ohnehin uneinbringlich (angefocht. Urteil E. III./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen
Kantonsgericht Schwyz 35 schliesst sich auch die Strafkammer an; im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.
d) Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, ist bei der Ermittlung des Strafrahmens vom schwersten Delikt auszugehen, das heisst von der vorsätzlichen Tötung oder vom qualifizierten Raub, welche beide Delikte einen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen würden. Als schwerstes Delikt erscheine indessen die versuchte Tötung von E.________. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
e) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In casu wertet die Vorinstanz das Verschul- den innerhalb des Strafrahmens als mittelschwer. Sie erwägt diesbezüglich, der Beschuldigte sei äusserst brutal vorgegangen, wobei das verschulden- smindernd zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte nur eventual- und nicht direktvorsätzlich handelte und es beim Versuch geblieben sei. Die Vor- instanz setzte die Einsatzstrafe aufgrund dessen auf zehn Jahre fest (ange- focht. Urteil E. III./5.2). aa) Die Staatsanwaltschaft rügt, es sei entgegen der Vorinstanz von einem schweren und nicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Selbst wenn man von einem „mittleren Bereich“ ausginge, läge die Einsatz-
Kantonsgericht Schwyz 36 strafe nicht bei zehn, sondern bereits bei zwölfeinhalb Jahren (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 18 f.). bb) Die Strafkammer sieht keine Veranlassung für eine höhere Einsatzstra- fe. Zwar ist das Vorgehen des Beschuldigten gegenüber E.________ ohne weiteres als rücksichtslos und brutal zu bezeichnen. Jedoch ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte und es, wenn auch nur dank Zufall und nicht durch Zutun des Beschuldigten, beim Versuch blieb. Die rein rechnerische Mitte des Strafrahmens bei zwölfeinhalb Jahren bildet das Verschulden des Beschuldigten daher nicht adäquat ab. So ist ebenso nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz innerhalb des anzuwen- denden Strafrahmens von einem mittelschweren Verschulden ausgeht. Um- gekehrt sind aber auch keine Gründe ersichtlich und wurden von der Verteidi- gung auch nicht genannt, welche für eine niedrigere Einsatzstrafe sprechen würden. Die Strafkammer pflichtet den vorstehend zitierten vorinstanzlichen Erwägungen somit bei und erachtet eine Einsatzstrafe von zehn Jahren als verschuldensangemessen.
f) Für den Tötungsversuch zum Nachteil von D.________ erhöhte die Vor- instanz in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um drei Jah- re, wobei sie davon ausging, dass der Beschuldigte D.________ nicht direkt gesehen, sondern bloss schemenhaft erkannte habe, mithin eventualvorsätz- lich gehandelt habe. Sie habe weniger gravierende Verletzungen als E.________ erlitten, welche ausserdem nicht lebensgefährlich gewesen seien (angefocht. Urteil E. III./6.1 f. S. 27). In Abweichung dazu unterstellt die Straf- kammer dem Beschuldigten nicht, die Privatklägerin schemenhaft wahrge- nommen zu haben. Vielmehr geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte einen Warnschuss ins Dunkle abgab, dabei allerdings in Kauf nahm, eine weitere Person, in casu die Privatklägerin, allenfalls tödlich zu tref- fen. Das Tatverschulden bezüglich D.________ ist daher geringer einzustufen als dies die Vorinstanz tat. Mithin ist das Verschulden als eher leicht bis mit-
Kantonsgericht Schwyz 37 telschwer zu werten, was eine Reduktion der Erhöhung von drei auf zwei Jah- ren rechtfertigt. Insgesamt ergibt sich damit für die beiden versuchten Tötun- gen eine Einsatzstrafe von zwölf anstatt von dreizehn Jahren.
g) Sodann erhöhte die Vorinstanz für den Vorwurf des Raubes die Einsatz- strafe um weitere vier Monate. Die Strafkammer erachtet diese Erhöhung als verschuldensangemessen und pflichtet der Vorinstanz darin bei, wonach der Unrechtsgehalt mit der Strafe für die mehrfache vorsätzliche Tötung weitge- hend abgedeckt ist, denn es kommen lediglich noch der Diebstahl von rund 120 kanadischen Dollars und 250 Euro sowie eines Rucksackes und eines Mobiltelefons hinzu (angefocht. Urteil E. III./6.3).
h) Für die Nötigung sieht die Strafkammer eine Erhöhung von einem Monat anstelle von drei Monaten (angefocht. Urteil E. III./6.4) als hinreichend an, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht verkehrsfähige Sache handelt und der Unrechtsgehalt der Weg- nahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist.
i) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese unmittelbar nachein- ander begangen wurden und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz führt aus, der Steckschuss in den Boden sei mit dem Tötungs- versuch zwar überwiegend abgegolten. Allerdings sei aber ein Sachschaden von immerhin Fr. 11‘647.65 entstanden. Insgesamt sei das Verschulden als eher leicht zu werten. Dem pflichtet die Strafkammer bei und erachtet die Er- höhung um vier Monate als gerechtfertigt (angefocht. Urteil E. III./6.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
j) Demgegenüber beurteilt die Strafkammer die Erhöhung der Einsatzstra- fe um weitere drei Monate für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz als zu hoch (angefocht. Urteil E. III./6.6). Zwar entwendete der Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 38 digte mit 560 g in der Tat nicht eine geringe Menge. Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass er diesbezüglich bereits zusätzlich wegen Nötigung belangt wurde. Der Beschuldigte behielt das Betäubungsmittel im Übrigen nicht für sich. Das diesbezügliche Verschulden ist als eher leicht einzustufen. Insge- samt rechtfertigt sich eine Erhöhung um einen Monat.
k) Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Beschuldigte die Waffe nicht selber besorgt, sondern ohne sein Zutun von einem Dritten erhalten habe, und dass einzig das illegale Tragen strafzumessungsrelevant sei. Das Verschulden wiege nicht schwer (angefocht. Urteil E. III./6.7). Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe hierfür um drei Monate, was gestützt auf die angeführten Zumessungsfaktoren an- gemessen erscheint und zu bestätigen ist.
l) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 13 Jahren und einem Mo- nat (während die Vorinstanz von 14 Jahren und sechs Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. III./7.); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Unbestritten ist, dass die in Frankreich verwirkten, teils einschlägigen Vorstrafen wegen Dieb- stahls, schweren Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Re- bellion (U-act. 1.1.05 und U-act. 18.2.03) leicht straferhöhend zu berücksichti- gen sind, wie die Vorinstanz dies tat. Mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu würdigen ist die Einsicht und Reue. Positiv ins Gewicht fällt auch das ko- operative Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug (Vi-act. 34). Strittig ist hingegen, in welchem Umfang das Nachtatverhalten des Beschuldigten, sprich dessen Geständnis, zu einer Strafmilderung führt. aa) Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen
Kantonsgericht Schwyz 39 lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (zit. Urteil 6B_891/2017 E. 3.5.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit weiterem Hinweis). bb) Im vorstehend zitierten Entscheid blieb offen, ob die Strafe um 1/5 bis zu 1/3 zu mindern sei, wie in BGE 121 IV 202 E. 2d/cc dafür gehalten wurde (a.a.O. E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; offengelassen auch in BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Immerhin hielt das Bundesgericht im von der Staatsanwaltschaft genannten früheren Entscheid fest (BVP, Plä- doyer Staatsanwaltschaft S. 20), dass die Praxis der Strafreduktion von 1/5 resp. 1/3 nicht bestätigt worden sei und die Kooperation in der Untersuchung nicht zu einem Anspruch auf eine mathematisch berechnete Strafreduktion führe (BGer, Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Mathys führt zur Auswirkung des Geständnisses auf die Strafminderung aus, diese habe in einem vernünftigen Verhältnis zur ausgefällten Strafe zu stehen, wobei eine prozentuale Reduktion abzulehnen sei. Eine Strafminderung von 1/3 stelle eine äusserste Grenze dar und könne nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den gerechtfertigt sein. In der Regel könne es sich bestenfalls um eine erheb- liche Reduktion handeln, die sich grundsätzlich auch bei längeren Strafen im Umfang von einigen Monaten zu halten habe (Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, N 267).
Kantonsgericht Schwyz 40 cc) In casu gestand der Beschuldigte die Tat grundsätzlich ein. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beweislage zumindest erheblich für ihn als Täter sprach (namentlich ein DNA-Hit, Aussagen der Privatklägerin und der Mitbe- schuldigten etc.), so dass das Geständnis das Verfahren zumindest nicht we- sentlich erleichterte bzw. verkürzte. Wohl trugen die Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich der Frage, ob die Mitbeschuldigten wussten, dass er eine Waffe bei sich hatte resp. bezüglich der Beschaffung der Waffe zu einer Ver- urteilung der Mitbeschuldigten wegen qualifizierten Raubes bei. Ausserge- wöhnliche Umstände in dem Sinne, als der Beschuldigte Straftaten gestanden hätte, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein oder dass der Beschuldigte Straftaten offengelegt hätte, welche ihm anderweitig nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), sind nicht er- sichtlich. Abgesehen davon, dass mit Mathys schematische Reduktionen grundsätzlich abzulehnen sind und im Übrigen nicht der Praxis des Kantons- gerichts entsprechen, rechtfertigt sich im Sinne des Gesagten eine deutlich grössere Strafreduktion nicht, wie dies die Verteidigung fordert.
m) In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und namentlich auch der zugunsten des Beschuldigten sprechenden Täterkomponenten, d.h. der ge- zeigten Reue, des Geständnisses und der Kooperation im Vollzug, erweist sich eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten als schuldange- messen; mithin bewegt sich damit die Strafreduktion im ähnlichen Bereich wie bei der Vorinstanz.
n) Anzurechnen sind die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft sowie die im (vorzeitigen) Strafvollzug verbrachten Hafttage (Art. 51 StGB; BGer, Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 26. Februar 2015 bis am 20. Juni 2015 in Auslieferungs- bzw. Unter- suchungshaft und ab dem 20. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. ange- focht. Urteil E. III./8.). Bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind dem Beschuldigten somit 1148 Tage Haft anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 41
5. Hinsichtlich der Zivilforderungen erübrigen sich Ausführungen, da diese von keiner Seite angefochten wurden.
6. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erst- instanzlichen Schuldsprüche und lediglich leichte Reduktion der Freiheitsstra- fe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Schuldpunkt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt bezüg- lich des Strafmasses; gleichzeitig obsiegt der Beschuldigte in diesem Punkt in geringem Umfang. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Ge- richtsgebühr und die Hälfte der Anklagekosten (von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen) zu 9/10 zu Lasten des Beschuldigten. Im Rest, d.h. zu 1/10 sind die Gerichtskosten sowie die ohnehin nicht dem Beschuldigten zu überbindenden Übersetzungskosten der Staatskasse zu belasten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
c) Der Beschuldigte focht die Zivilforderungen nicht an. Wohl obsiegten die Privatkläger im Schuldpunkt, jedoch entstand ihnen diesbezüglich kein Auf- wand; zur Sanktion dürfen sie sich nicht äussern (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Dementsprechend steht ihnen gegenüber dem Beschuldigten kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kos- tennote über Fr. 10‘448.90 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nicht inbe- griffen sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen
Kantonsgericht Schwyz 42 Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemei- nen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwen- digen Zeitaufwand – sowie in Nachachtung von § 16 Abs. 1 GebTRA, wonach die Ansätze des Tarifs in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit bean- spruchen, bis zu 100 % überschritten werden können, ist das Honorar im Um- fang pauschal auf Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Ent- sprechend der Kostenregelung für das Berufungsverfahrens (vgl. E. 6b vor- stehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung im Umfang von Fr. 11‘700.00 zu verpflichten;-
Kantonsgericht Schwyz 43 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der An- schlussberufung wird Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf- gehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014
f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014
g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1‘148 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.
3. Zivilforderungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins
Kantonsgericht Schwyz 44 seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten M.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen
Kantonsgericht Schwyz 45 wird die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von E.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem
10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, E.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
Kantonsgericht Schwyz 46
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten).
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2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichts- gebühr von Fr. 10‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00) werden zu 9/10 (Fr. 10‘350.00) dem Beschuldigten und zu 1/10 (Fr.1‘150.00) dem Staat auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vor- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kos- ten im Umfang von Fr. 11‘700.00 (9/10 von Fr. 13‘000.00) verpflichtet.
4. Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft gespro- chen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochte- nen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er-
Kantonsgericht Schwyz 48 ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dis- positivziffer 1 [Einleitung] und neu verkündeter Dispositivziffer 1./4.), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formu- lar an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. April 2018 STK 2017 44 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch a.o. Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
3. E.________, Ziff. 2-3 Privatkläger(in) und Berufungsgegner(in), beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017, SGO 2016 12);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 2. Juni 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafge- richt des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2, 3 und 4 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. a WV (Anklageziffern 1-7) sowie Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklageziffer 8). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:
1. der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, (…)
2. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2, 3 und 4 StGB, (…)
3. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, (…)
4. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, (…)
5. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, (…)
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6. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, (…)
7. des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. a WV bei folgendem Sachverhalt: Ungefähr am 9. Oktober 2014 lernte der Beschuldigte in der O.________ in Kriens P.________ kennen. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch. Dabei erzählte der Beschuldigte P.________ unter anderem, dass er Diebstähle be- gangen habe. Am 10. Oktober 2014 traf P.________ seinen Kollegen M.________ im Einkaufscenter Emmenbrücke. Gemeinsam fass- ten sie den Plan, einen Überfall auf E.________ zu machen, von dem M.________ wusste, dass er mit Marihuana handelte und deshalb annahm, dass dieser Marihuana und Geld zu Hause hatte. Da keiner der beiden sich getraute, selber in das Haus von E.________ einzudringen, entschlossen sich, den Beschuldigten dafür anzuheuern. Sie diskutierten auch darüber, ob sie die Beute gleichmässig unter sich aufteilen wollten oder der Beschuldigte mehr bekommen sollte. Am 12. Oktober 2014, einen [Tag] vor dem Überfall, fragte P.________ den Beschuldigten, ob er den Überfall machen würde. Dieser erklärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte P.________ den Beschul- digten im Hotel L.________ in Kriens ab und führte ihn in einen Raum an der I.________strasse zz in Emmenbrücke, wo dieser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag von P.________ dem Beschuldigten eine Waffe. Gleichentags, um ca. 21.30 [Uhr], fuhr der Beschuldigte zusammen mit P.________, welcher das Fahr- zeug lenkte, und M.________, der diesen lotste, von Emmenbrü- cke nach lbach/SZ. Dort stieg der Beschuldigte ca. 100 Meter von der K.________strasse yy entfernt aus dem Fahrzeug aus und be- gab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit ei- ner Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien-Nr. xx) bewaffnet, die zu tragen er als serbischer Staatsangehöriger nicht berechtigt war, zum Eingang des von E.________ und D.________ bewohnten Hauses an der K.________strasse yy. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, wie zuvor mit P.________ und M.________ abgesprochen, im Wissen darum, fremdes Eigentum zu beschädigen, die Eingangstür und die Wind- fangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise
Kantonsgericht Schwyz 4 gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüg- lich in den dritten Stock, wo E.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als E.________ den Beschuldigten, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er rückwärtsge- hend zurück ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte schrie: „No Poli- ce" und „I kill you" und schoss – entgegen dem mit P.________ und M.________ vereinbarten Plan, die Waffe nur zur Einschüch- terung zu benützen – auf E.________. Dieser erlitt einen Durch- schuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf al- len Vieren kroch er rückwärts ins Schlafzimmer zurück. Der Be- schuldigte folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the mo- ney?". Dabei schlug der Beschuldigte mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von E.________ ein. Er packte E.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da E.________ den Beschuldigten nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich der Be- schuldigte auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. Der Beschuldigte forderte E.________ auf, ihm die Hän- de zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Auf- forderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es dem Beschuldigten, die Hände von E.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammen- zubinden. Erneut fragte er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von E.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. Der Beschuldigte öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüssel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindlichen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während der Beschuldigte hin und her rannte und nach Geld suchte, löste sich die Handfesselung von E.________. Als der Beschuldigte dies bemerkte, schlug er noch- mals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem der Beschuldigte E.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief der Beschuldigte wieder nach unten. Auf dem Hin- unterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwi- schenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffnete er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit Mari- huana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangstür und begab sich zu M.________ und P.________, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Emmenbrücke, wo der Beschuldigte sich in einem Raum an der I.________strasse zz umzog und die Pistole
Kantonsgericht Schwyz 5 sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er P.________. Das entwendete Bargeld be- hielt er für sich. P.________ vereinbarte mit dem Beschuldigten, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überwei- sen. Am 14. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte mit dem Zug nach Paris zurück. E.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren und bleibende Beeinträchtigungen hinterlassen werden (act. 16.2.011):
• Offenes Schädel-Hirn-Trauma
• Armbetonte Hemiparese rechts
• Diffuses Hirnödem
• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links
• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal
• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts
• Felsenbeinlängsfraktur rechts
• V. a. Otoliquorrhoe links
• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung
• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts
• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):
• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts
• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts
• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links
• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit P.________ und M.________. Nachdem er Gewalt gegen E.________ und D.________ angewendet und diese widerstandsunfähig gemacht hatte, entwendet er wie mit den Mittätern abgesprochen in Berei- cherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer auch dulden, dass der Beschuldigte, wie mit P.________ und M.________ geplant, das Marihuana aus der Kühltruhe an sich nahm. Um zu seinem Ziel zu kommen, ging der Beschuldigte abweichend vom vereinbarten Vorgehen äusserst brutal vor. Mit der Pistole, die er im Wissen über keine Berechtigung zum Tragen einer Waffe zu verfügen, mitführte, schoss er unvermittelt auf seine Opfer und übte mehrfach massive Gewalt gegen den Kopf von
Kantonsgericht Schwyz 6 E.________ aus, wodurch er seine besondere Gefährlichkeit of- fenbarte. Mit den zahlreichen Schlägen mit dem harten Pistolen- griff auf den Kopf von E.________ nahm der Beschuldigte zumin- dest in Kauf, diesen zu töten. E.________ wurde lebensgefährlich verletzt und überlebte nur dank sofortiger und intensiver medizini- scher Versorgung. Es bleiben jedoch lebenslange Beeinträchti- gungen zurück. Ebenso nahm der Beschuldigte mit den Schuss- abgaben gegen E.________ und D.________ zumindest in Kauf, diese tödlich zu verletzen. Im Wissen darum, dass es sich um eine verbotene Droge handelt, nahm er das Marihuana aus der Tief- kühltruhe und übergab dieses an P.________ und M.________.
8. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (…) Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts fand am 9. und
10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschul- digten M.________ und P.________ beurteilt wurden. Die Parteien des vorlie- genden Verfahrens stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 37): Staatsanwaltschaft
1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter An- rechnung von 74 Tagen Untersuchungshaft und 41 Tagen Auslie- ferungshaft, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf einen Tag festzuset- zen.
5. Die beschlagnahmte Pistole, CRVENA Zastava Kal. 7.65 Serien- nummer: xx, (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu überlassen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Privatkläger
Kantonsgericht Schwyz 7 I. Strafpunkt Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. II. Zivilpunkt
1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Er- werbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit je- weiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, das die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versi- cherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versi- cherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausste- henden Rentenschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen.
Kantonsgericht Schwyz 8 Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbe- halten.
7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger E.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg-
Kantonsgericht Schwyz 9 lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.
8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachscha- den (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.
9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger E.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.
10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________
1. Der Beschuldigte sei
b. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 4 StGB,
c. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,
d. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
e. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 717 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Die Tatwaffe sei definitiv einzuziehen und gutscheinend zu ver- wenden.
4. Regelung der Zivilansprüche gemäss den heutigen Ausführungen.
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5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien (ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung) mei- nem Mandanten zu einem Drittel aufzuerlegen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am
12. und 13./14. Oktober 2014, wird in Nachachtung des Spezialitätsprin- zips eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014
f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014
g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.
2. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.
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3. Zivilforderungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushalts- schaden auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten M.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
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g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von E.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem
10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, E.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________
Kantonsgericht Schwyz 13 Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten). 8.-9. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es seien die Schuldsprüche gemäss den Dispositivziffern 1a und 1c aufzuheben, der Be- schuldigte sei diesbezüglich freizusprechen und das Strafmass sei zu reduzie- ren (KG-act. 3). Im Weiteren beantragte die Verteidigung die Befragung der Polizeibeamten H.________ und J.________ als Zeugen, den Beizug des Operationsberichts und der Pflegerapporte betreffend D.________ sowie eine gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusska- nals betreffend D.________ (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am
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5. September 2017 Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldig- te in Aufhebung von Dispositivziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen und der bis zum Urteil im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage, zu bestrafen (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 9. März 2018 dispensierte die Verfahrenslei- tung die Privatkläger antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung und setzte ihnen Frist zur Einreichung allfälliger begründeter Anträ- ge (KG-act. 13 und 14). Am 13. März 2018 ernannte die Oberstaatsanwalt- schaft C.________ zum ausserordentlichen Staatsanwalt für die Anklagever- tretung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (KG-act. 19):
1. Die Berufungen seien abzuweisen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten M.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von des- sen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) und P.________ (STK 2017 46) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________
Kantonsgericht Schwyz 15
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung freizusprechen.
2. Er sei stattdessen der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers E.________ schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen. Eventuell (bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche) sei der Beschuldigte mit höchstens zehn Jahren Freiheitstrafe zu be- strafen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit der Berufungsbegründung wiederholte bzw. ergänzte die Verteidi- gung ihre Beweisanträge wie folgt:
1. Beizug Operationsbericht, Medikamentenkarte und Pflegerapport betreffend D.________
2. Gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusskanals betreffend D.________ und hier ergänzend gutach- terliche Abklärung des möglichen Standortes des Beschuldigten bei der zweiten Schussabgabe.
Kantonsgericht Schwyz 16 Staatsanwaltschaft
1. Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei abzuweisen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrech- nung der vom 26. Februar 2015 bis 20. Juni 2015 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage zu bestrafen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten A.________. Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche betreffend qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dispositivziffer 1b, d, e, f, und g). Ebenso unangefochten blieben der Zivilpunkt (Dispositivziffer 3a-k), die Anordnung hinsichtlich der Beschlagnahme (Dispositivziffer 4) und die Entschädigung der Privatkläger (Dispositivziffer 6).
Kantonsgericht Schwyz 17
b) Berufungsgegenstand sind der Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zur Last gelegt, dem Privatkläger E.________ zunächst ins Bein geschossen und ihn sodann bei vier Gelegenheiten jeweils ein- bis zweimal mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen zu haben, was lebensgefährliche Kopfverletzungen zur Folge gehabt habe. Der Privatklägerin D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versucht habe, soll der Beschuldigte ins Ge- sicht geschossen haben. Der Beschuldigte bestreitet eine Tötungsabsicht und macht in Bezug auf E.________ geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Schläge auf dessen Kopf zu tödlichen Verletzungen führen könnten. Hinsichtlich von D.________ bringt der Beschuldigte vor, diese nicht gesehen zu haben; es habe sich lediglich um einen E.________ geltenden Warnschuss gehandelt. Des Weiteren soll der Beschuldigte die Privatkläger, nachdem er diese zum Widerstand unfähig gemacht habe, zur Duldung der Wegnahme von Marihuana gezwungen haben. Auch diesen Vorwurf bestreitet der Be- schuldigte; er habe von den Privatklägern ausschliesslich Geld verlangt, je- doch nicht Marihuana. Dieses habe er beim Verlassen des Hauses einfach mitgenommen.
2. Nachfolgend ist zunächst auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung einzugehen.
a) Die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er E.________ in den Oberschenkel geschossen habe, ins Schlafzimmer gelangt sei, wo er auf diesen eingeschlagen und erst danach den zweiten Schuss auf D.________ abgegeben habe. Dabei nahm das Strafgericht bezüglich der weiteren Sachverhaltsumstände an, dass sich D.________ bei der Schussabgabe auf sie in kauernder Position hinter der Schlafzimmertüre befunden habe und der Beschuldigte aufgrund eines „handgemessenen, geschätzten“ Schusswinkels von 40° nahe bei der
Kantonsgericht Schwyz 18 Privatklägerin gestanden sei, d.h. er sich innerhalb des Schlafzimmers befunden habe (angefocht. Urteil E. II./3.5 in fine und 3.6 S. 16). Hinsichtlich der Lichtverhältnisse sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass im Schlafzimmer kein Licht gebrannt habe, hingegen aber im Ankleidezimmer und im Treppenhaus bzw. im ersten Zwischenboden (angefocht. Urteil E. II./3.7.1). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich anlässlich eines Augenscheins fest, dass es bei diesen Lichtverhältnissen dunkel und das Schlafzimmer fast nicht einsehbar sei und die Umrisse nur schwer und schemenhaft zu erkennen seien (angefocht. Urteil E. II./3.7.2). aa) In Bezug auf den Sachverhalt ist zunächst zu klären, wo sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf die Privatklägerin D.________ befand resp. wie gross die Distanz zwischen diesen Personen war. Die Verteidigung hält dafür, dass der Beschuldigte sich noch im Gang oder aber höchstens im Türrahmen befunden habe (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 15), währenddessen die Staatsanwaltschaft annimmt, der Beschuldigte müsse sehr nahe, d.h. in einem Umkreis von etwa einem Meter bei D.________ gestanden haben (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 12). aaa) D.________ gab an, der Beschuldigte sei, nachdem er auf E.________ geschossen habe, diesem ins Schlafzimmer gefolgt, habe ihn dort an der Unterhose gepackt, auf das Bett geworfen und auf seinen Kopf geschlagen, wobei er ihn auf Englisch gefragt habe, wo das Geld sei. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschuldigte aufgehört, sich zur Privatklägerin gedreht und ihr ins Gesicht geschossen (HVP Frage 15 S. 6). Der Beschuldigte sei bei der zweiten Schussabgabe innerhalb des (Schlaf-)Zimmers gestanden (HVP Frage 65 S. 12). In Bezug auf die Distanz bei der Schussabgabe zwischen dem Beschuldigten und ihr sagte D.________ vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe aus einer Distanz von einem, vielleicht 1.50 Metern auf sie geschossen (HVP Frage 64 S. 12). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, er habe, nachdem er E.________ ins Bein geschossen und sich dieser in
Kantonsgericht Schwyz 19 Schlafzimmer zurückgezogen habe, nochmals geschossen und erst dann das Schlafzimmer betreten; im Zimmer habe er gesehen, dass er eine Frau getroffen habe (HVP Frage 89 S. 15 f., vgl. auch Frage 124). Er sei bei der zweiten Schussabgabe „bei der Tür zum Zimmer“ bzw. „gerade beim Eingang“ des Schlafzimmers, jedoch noch ausserhalb des Raumes gestanden (HVP Fragen 122-124 S. 19). bbb) Der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte „nahe“ bei der Privatklägerin gestanden habe müsse, ansonsten hätte der Einschusswinkel flacher als die geschätzten 40° ausfallen müssen (angefocht. Urteil E. II./3.6), kann durchaus beigepflichtet werden. Allerdings kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte müsse sich deshalb zwingend innerhalb des Schlafzimmers befunden haben. Eine solche Schlussfolgerung lässt nämlich ausser Acht, dass die räumlichen Verhältnisse im Schlafzimmer und im Haus generell eng sind, was die fotografische Tatbestandsaufnahme und die Tatrekonstruktionen eindrücklich belegen, auch wenn sich keine Vermassung der Örtlichkeit in den Akten befindet (U-act. 8.1.53 S. 74-76 und S. 80; U-act. 8.1.62 S. 17 [Beschuldigter]; U-act. 8.1.64 S. 14 [Privatklägerin]). Wenn der Beschuldigte, wie er angibt, bei der Schussabgabe gerade beim Eingang des Schlafzimmers stand, würde dies im Vergleich zu einem Standort leicht innerhalb des Schlafzimmers, wie die Privatklägerin anlässlich der Tatrekonstruktion angab, einen Unterschied von ca. 0.3 oder 0.4 Metern ausmachen (vgl. U-act. 8.1.64 S. 14, Szene 10; die Türbreite beträgt rund 0.8 Meter, der Beschuldigte steht ca. in der Mitte der Türe). Auch wenn man annimmt, der Beschuldigte sei rund 0.30 Meter weiter weg gestanden – die Privatklägerin selber schätzt die Distanz zwischen sich und dem Beschuldigten auf innerhalb einer Bandbreite von einem bis 1.5 Metern –, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich aufgrund dieses geringen Unterschieds in der Distanz bereits ein deutlich flacherer Einschusswinkel ergeben hätte, zumal die Privatklägerin, worüber Einigkeit besteht, eine gebückte bzw. kauernde Haltung einnahm (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70
Kantonsgericht Schwyz 20 S. 16 f. sowie Frage 38 S. 10). Daraus erhellt, dass, zumindest allein aufgrund des Einschusswinkels, nicht hinreichend erstellt werden kann, der Beschuldigte habe sich bei der Schussabgabe bereits innerhalb des Schlafzimmers befunden. Das Argument des Einschusswinkels vermag damit auch die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sich innerhalb des Zimmers befunden, nicht zu stützen. Bei der Würdigung von deren Aussage ist zudem in Betracht zu ziehen, dass die Privatklägerin in einer gebückten bzw. kauernden Haltung stand und dass sie sich, abweichend von der in Szene 10 der Tatrekonstruktion gezeigten Haltung, leicht in den Knien befand (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70 S. 16 f. sowie Frage 38 S. 10). Ausserdem erwähnte die Privatklägerin, sie habe den Kopf eingezogen gehabt (U-act. 10.1.69 Fragen 69 und 70 S. 16 f.). Der Umstand, dass die Privatklägerin teilweise hinter der Tür stand, und zwar in gebückter Haltung und mit eingezogenem Kopf, lassen es aber fraglich erscheinen, ob sie von dieser Position aus in der Lage war, das sich schnell und dynamisch abspielende Geschehen im Detail tatsächlich wahrzunehmen. Jedenfalls vermögen weder die Angabe der Privatklägerin noch die Überlegungen der Vorinstanz zum Einschusswinkel hinreichend nachzuweisen, dass der Beschuldigte bei der zweiten Schussabgabe bereits innerhalb des Zimmers stand. ccc) Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass, hätte der Beschuldigte aus dem Flur oder von der Türschwelle aus ins Zimmer geschossen, das Projektil nicht die rechte Wange der Privatklägerin, sondern deren linke Wange hätte treffen müssen, denn die Schlafzimmertüre und der Flur würden sich links von ihr befinden (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8). Laut dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend D.________ des IRM weise die rechte Wange einen Einschussdefekt auf. Das Projektil sei steil nach unten verlaufen, habe im Verlauf den Oberkiefer rechts gebrochen, den Unterkiefer rechts zertrümmert, das Zungenbein rechts gebrochen, sei durch den Schlund (Pharynx) nach links verlaufen, habe das linke Schulterblatt
Kantonsgericht Schwyz 21 durchschlagen und sei letztlich unter der Haut im Bereich des Schulterblattes links stecken geblieben. Die Tatsache, dass die Wirbelsäule bei diesem Schussverlauf unverletzt geblieben sei, so der Gutachter, spreche dafür, dass der Kopf der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Schussabgabe nach links abgewendet worden sei (U-act. 15.1.03 S. 4; vgl. auch U-act. 15.1.02). Wie erwähnt, befand sich die Privatklägerin in einer kauernden Position, wobei sie, wie sie selber anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte, ihren Oberkörper nicht parallel zur Wand hinter ihr ausrichtete, sondern mit der rechten Seite leicht in den Raum hineinstand. Der Umstand, dass die Privatklägerin in dieser Grundposition bei der Schussabgabe den Kopf abwandte, dies wohl instinktiv, lässt den beschriebenen steilen Verlauf des Schusskanals von der rechten Wange in die linke Schulter mit einem Standort des Beschuldigten gerade vor dem Zimmer bzw. auf der Schwelle zumindest nicht als unmöglich erscheinen. Weiter wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass, hätte der Beschuldigte von ausserhalb des Zimmers geschossen, das Projektil durch die Schlafzimmertüre hätte gehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8). Wie in der bereits zitierten Szene 10 der Tatrekonstruktion der Privatklägerin ersichtlich ist, fiel die Schlafzimmertür zum Zeitpunkt der Schussabgabe nur wenig in den Raum hinein; die Verteidigung schätzte, dass es sich um rund 30 Zentimeter handle (HVP, Plädoyer Verteidigung S. 41), was nicht von der Hand zu weisen ist. Da hinter der Tür somit nur wenig Platz zur Verfügung stand, muss angenommen werden, dass sich die Privatklägerin dahinter nicht vollständig zu verbergen vermochte. Anlässlich der Tatrekonstruktion ist denn auch ersichtlich, dass der Körper der Privatklägerin von der Tür nicht vollständig verdeckt wurde (U- act. 8.1.64 S. 13, Szene 9; aber: Lichtverhältnisse, vgl. E. 2a/cc). Daraus folgt, dass ein Schuss nicht notwendigerweise durch die Tür hätte gehen müssen, selbst wenn der Beschuldigte diesen nicht innerhalb des Zimmers abfeuerte. ddd) Zu Gunsten des Beschuldigten ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass er sich gemäss seiner Angabe gerade bei oder höchstens auf der
Kantonsgericht Schwyz 22 Türschwelle befand, was sich, wie erwähnt, mit dem objektiv feststellbaren Einschusswinkel und der kauernden Position der Privatklägerin grundsätzlich in Einklang bringen lässt. Anzumerken ist, dass das von der Verteidigung beantragte Gutachten zur Frage des möglichen Schussstandorts an dieser Beweislage nichts geändert hätte, zumal schon bei den grundlegenden Parametern, d.h. insbesondere der Höhe des Kopfes der Privatklägerin und dem Winkels des Schussarmes von einer Bandbreite hätte ausgegangen werden müssen. bb) Weder die Vorinstanz noch die Parteien im Berufungsverfahren äusserten sich dazu, wie oft der Beschuldigte mit dem Pistolengriff auf den Kopf von E.________ einschlug (vgl. angefocht. Urteil E. II./4.2.4). Die Anklage geht von insgesamt vier Schlagsequenzen aus, nämlich nach dem ersten Schuss, sodann nachdem E.________ auf die Aufforderung, die Hände zu geben nicht reagierte, nach der Fesselung bei der erneuten Frage, wo sich das Geld befinde, und schliesslich nachdem sich die Handfesselung löste (Anklage S. 4). Der Beschuldigte blieb im Berufungsverfahren dabei, E.________ bei zwei Gelegenheiten geschlagen zu haben, nämlich das erste Mal nach dem zweiten Schuss und das zweite Mal nachdem er bemerkte, dass dessen Hände nicht mehr gebunden waren (BVP S. 8, mit Hinweis auf HVP Ziff. 129 S. 20 und Ziff. 89 S. 15 f.). Geht man davon aus, dass sich der Beschuldigte bei der Schussabgabe auf die Privatklägerin maximal auf der Türschwelle befand, bedeutet dies für den weiteren Tatablauf konsequenterweise, dass der Beschuldigte E.________ zwischen den beiden Schüssen nicht geschlagen haben kann. Somit könnte von höchstens drei Gelegenheiten ausgegangen werden. Indessen ist weder für die Frage des subjektiven Tatbestands noch für die Strafzumessung im Rahmen der Tatkomponente entscheidend, ob zwei oder drei Schlagsequenzen erfolgten (vgl. nachstehend unter E. 2c/aa/ccc und E. 4e). Auszugehen ist somit von den vom Beschuldigten eingeräumten zwei Schlagsequenzen, wobei offen bleiben kann, wie oft der Beschuldigte innerhalb einer Sequenz auf
Kantonsgericht Schwyz 23 E.________ einschlug, ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob allenfalls eine dritte Schlagsequenz stattfand. cc) In Bezug auf die Lichtverhältnisse geht die Staatsanwaltschaft mit der Vorinstanz übereinstimmend davon aus, dass im Treppenhaus und im Ankleidezimmer Licht brannte, jedoch nicht im Schlafzimmer (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 14). Die Staatsanwaltschaft hält indes dafür, dass, auch wenn im Schlafzimmer kein Licht gebrannt habe, es dort nicht „stockdunkel“ gewesen sein könne, denn immerhin habe der Beschuldigte E.________ sehen können, dessen Hände mit Kabelbindern fesseln und das Mobiltelefon von D.________ sowie das herausgefallene Pistolenmagazin finden können (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 13). Laut dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz ist es im Schlafzimmer bei dieser Sachverhaltsvariante „dunkel“ und dieses „fast nicht einsehbar“; weiter stellte die Vorinstanz fest, die Umrisse seien „schwer, schemenhaft zu erkennen“ (Vi-act. 19, Variante II, S. 3). Der Beschuldigte sagte im Berufungsverfahren aus, er habe E.________ zum Zeitpunkt der zweiten Schussabgabe im Schlafzimmer sehen können (BVP S. 9). Die Strafkammer schliesst sich bezüglich der damals gegebenen Lichtverhältnisse der Auffassung der Vorinstanz an, wobei aufgrund der Zugabe des Beschuldigten angenommen werden kann, dass im Schlafzimmer nicht völlige Dunkelheit herrschte und mithin eine Person zumindest erkennbar war. Dass dagegen im Schlafzimmer selber zum Tatzeitpunkt Licht brannte, kann nicht hinreichend erstellt werden; diesbezüglich folgt die Strafkammer der Vor-instanz und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf deren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter E. II./3.7.1 S. 16 f. verwiesen werden. dd) Die Vorinstanz erachtete den Umstand, dass der Beschuldigte, als er die Treppe hinaufstieg, „I kill you“ gesagt haben soll, als nicht erstellt. Abgesehen davon, dass diese in der Anklage unterstellte Aussage für den Schuldspruch nicht von entscheidender Bedeutung ist und auch die Staatsanwaltschaft an
Kantonsgericht Schwyz 24 der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung keine Kritik übte, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung von der Annahme der Vorinstanz abzuweichen; es ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (angefocht. Urteil E. II./3.9 S. 18).
b) Das Strafgericht nahm aufgrund der vorstehend unter E. 2a wiedergegebenen Prämissen an, dass der Beschuldigte D.________ zuerst nicht gesehen, dann jedoch, als er sie bemerkt habe, unvermittelt einen Schuss auf deren Silhouette abgegeben habe. Die Vorinstanz führt dazu weiter aus, der Umstand, dass der Beschuldigte sich in die Richtung der Privatklägerin gedreht habe, spreche gegen einen blossen, E.________ geltenden Warnschuss, denn einen solchen hätte er auch ohne Drohung zur Privatklägerin hin abgeben können (angefocht. Urteil E. II./3.10 S. 19). Der Beschuldigte bestreitet, D.________ gesehen zu haben. Er sei auf E.________ konzentriert gewesen und habe nicht geschaut, was sonst noch da gewesen sei (BVP S. 9). aa) D.________ sagte aus, der Beschuldigte habe sie sehen können (U-act. 10.1.69 Frage 45 S. 11). Ob er sie angeschaut habe, wisse sie nicht; sie wisse einfach, dass er sich in ihre Richtung gedreht habe (U-act. 10.1.69 Frage 46 S. 12). Die Privatklägerin selber habe den Beschuldigten gesehen, ihm jedoch nicht ins Gesicht geschaut, sondern auf die Waffe (U-act. 10.1.69 Fragen 47 und 48 S. 12). Festgehalten werden kann in Übereinstimmung mit der Vor- instanz vorab, dass die Schlussfolgerung der Privatklägerin, wonach, weil sie selbst den Beschuldigten gesehen habe, dieser sie auch habe sehen müssen, nicht überzeugt (vgl. angefocht. Urteil E. II./3.10 S. 19). Ob und inwieweit der Beschuldigte tatsächlich eine Drehbewegung ausführte, was, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, eher gegen einen Warnschuss und tendenziell für eine gezielte Schussabgabe auf ein bestimmtes Ziel, d.h. die Privatklägerin, spricht, erscheint fraglich. Wie bereits vorstehend dargelegt, stand die Privat- klägerin in gebückter Haltung mit eingezogenem Kopf teilweise hinter der Tür,
Kantonsgericht Schwyz 25 was das Blickfeld naturgemäss einengt. Gemäss ihren eigenen Angaben sah sie ihm auch nicht ins Gesicht, sondern richtete ihren Blick auf die Waffe. Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin lässt sich aber nicht hinreichend nachweisen, dass der Beschuldigte mit seinem Körper eine solche Drehbewegung tatsächlich ausführte. bb) Angesichts dessen, dass die Strafkammer davon ausgeht, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe auf die Privatklägerin höchstens auf der Türschwelle, d.h. noch nicht innerhalb des Schlafzimmers, mithin etwas weiter weg, befunden, und dass im Schlafzimmer kein Licht brannte, folglich dieses schlecht einsehbar war, ist zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin resp. deren Silhouette vor der Schussabgabe effektiv wahrnahm. Wohl sah er gemäss eigenen Angaben E.________. Daraus kann aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass er auch D.________ gesehen haben muss, zumal diese teilweise von der Tür verdeckt am Rande des Raumes stand. Glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zunächst einzig auf E.________ fokussiert war, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wahrnahm. Es kommt hinzu, dass sich das Geschehen, wie schon erwähnt, schnell und dynamisch abgespielt haben dürfte. Somit ist nachfolgend von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, wonach dieser einen Warnschuss ins Dunkle abgeben wollte resp. dass der Beschuldigte nicht direkt beabsichtigte, auf die Privatklägerin zu schiessen. Diese Annahme lässt sich im Übrigen auch mit dem von IRM beschriebenen steilen Schusskanal und mit der der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er noch einmal in den Boden geschossen habe, um E.________ zu erschrecken (U-act. 10.1.68 Frage 66 S. 15). cc) Bei diesem Zwischenergebnis erweisen sich die Beweisanträge der Verteidigung, d.h. Beizug des Operationsberichts, der Medikamentenkarte und
Kantonsgericht Schwyz 26 der Pflegerapporte bezüglich D.________ einerseits und eine gutachterliche Abklärung des möglichen Schusswinkels respektive Schusskanals sowie ergänzende Abklärungen zum möglichen Standort des Beschuldigten bei der zweiten Schussabgabe als obsolet (vgl. BVP Beilage 1). Ebenso kann die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Wahrnehmungsberichte vom 30. Oktober 2014 offen bleiben, da bezüglich der am Tatort herrschenden Lichtverhältnisse in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten angenommen wird, dass im Schlafzimmer kein Licht brannte.
c) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht un- ter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm ab- findet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
Kantonsgericht Schwyz 27 sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer, Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; KGer, Urteil STK 2014 54/55 vom 31. März 2015 E 2.b/bb). aa) Bezüglich E.________ wertete die Vorinstanz sämtliche Übergriffe des Beschuldigten, d.h. den Schuss in den Oberschenkel und die Schläge auf den Kopf als natürliche Handlungseinheit. Zum Schuldspruch erwog sie weiter, dass der Beschuldigte mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf von E.________ eingeschlagen habe, wodurch dieser lebensgefährliche Verletzungen erlitten und nur durch Zufall überlebt habe. Zu Beginn sei man vom baldigen Versterben von E.________ ausgegangen (U-act. 14.0.04). Der Beschuldigte habe skrupellos und gewalttätig gehandelt, er habe gar selber von einem „Massaker“ gesprochen. Er habe es nicht bei einem Schuss bewenden lassen, obwohl das Opfer bereits widerstandsunfähig gewesen sei. Auch wenn der Beschuldigte aus einer bildungsfernen Schicht stamme, dürfe erwartet werden, dass er die bisweilen tödliche Gefahr von Schlägen auf den Kopf kenne. Es sei davon auszugehen, dass er um die Todesgefahr gewusst und durch die mehrfachen harten Schläge auf den Kopf den Tod von E.________ in Kauf genommen habe (angefocht. Urteil E. II./4.2 S. 20 f.). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an, dies mit folgenden Ergänzungen: aaa) Eine tatbeständliche oder rechtliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein Straftatbestand mehrere Einzelakte zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet. Diesfalls besteht grundsätzlich kein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einzelakten (BSK StGB I-Ackermann, 3. A., N 30 zu Art. 49 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Kantonsgericht Schwyz 28 können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, wie z.B. eine „Tracht Prügel“ oder Tötung durch mehrere Messerstiche (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; KGer, Urteil STK 2015 21 vom 6. Mai 2016 E. 3c). In casu rechtfertigt es sich zweifellos, den Schuss in den Oberschenkel und die nachfolgenden Schläge auf den Kopf als Handlungseinheit zu sehen, da diese Akte einander unmittelbar folgten und davon ausgegangen werden kann, dass sie auf einem einheitlichen Willensentschluss basierten (BSK StGB I-Ackermann, 3. A., N 30 zu Art. 49 StGB). Zu prüfen wäre höchstens, ob der Schuss in den Oberschenkel dazu zu zählen ist, zumal fraglich ist, ob dieser nicht lebensgefährliche Übergriff den massgeblichen Tatbestand, d.h. den Tötungsversuch, bereits vollständig erfüllt (vgl. BSK StGB I-Ackermann, a.a.O.). Immerhin hätte jedoch eine lebensgefährliche Verletzung resultieren können, wenn ein grosses Blutgefäss getroffen worden wäre. Die Frage kann aber offen bleiben, denn die Schläge auf den Kopf für sich genommen erfüllen den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung bereits. bbb) Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe durch die Schläge auf den Kopf wohl lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. Allerdings habe er es nicht für möglich gehalten, dass diese Verletzungen hätten zum Tod führen können. Aufgrund der zwar heftigen Schläge könne aber nicht geschlossen werden, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass es bloss dem Zufall überlassen geblieben sei, dass E.________ nicht verstorben sei. Auch sei der Beschuldigte dosiert und zielgerichtet vorgegangen, denn er habe nach erfolgter Fesselung von E.________ abgelassen. Der Schuss ins Bein mache zudem deutlich, dass der Beschuldigte E.________ nicht habe töten wollen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20 f.).
Kantonsgericht Schwyz 29 ccc) Der Beschuldigte schlug eingestandenermassen bei zwei Gelegenheiten mit dem Griff der Pistole auf den Kopf des Beschuldigten ein. Damit erfolgten die Schläge nicht einfach wahllos auf den Oberkörper des Privatklägers, sondern der Beschuldigte schlug gezielt auf dessen Kopf ein. Nicht entscheidend ist, wie manchen Einzelschlag die jeweilige Schlagsequenz beinhaltete. Das Risiko, dass schon ein einzelner Schlag mit einem harten Gegenstand auf den Kopf zu tödlichen Verletzungen führen kann, ist erheblich, da der Kopf der empfindlichste Köperbereich des Menschen darstellt (vgl. BGer, Urteil 6B_149/2018 vom 16. Februar 2018 E. 3.5). Dass dies dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten, denn auch Personen aus bildungsfernen Milieus ist bekannt, dass ein Mensch auf diese Weise erschlagen werden kann. E.________ hatte zudem keine Abwehrmöglichkeit – nach der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage setzte er sich auch nie zur Wehr –, nachdem der Beschuldigte ihn durch den Schuss in den Oberschenkel bereits widerstandsunfähig machte. Der Beschuldigte gab selber an, er sei in dem Moment „ausser Fassung“ gewesen, seine Gefühle seien ein „Gemisch aus Adrenalin und Angst“ gewesen (HVP Frage 89 S. 15; vgl. auch U-act. 10.1.64 Fragen 22 und 23 S. 8). In der Voruntersuchung sagte er Folgendes aus (U- act. 10.1.64 Frage 27 S. 9 f.): Er [E.________] hat nie das gemacht, was ich von ihm verlangte. Aus Angst aus Panik, vergass ich, dass das Geld sich im Badezimmer befin- den würde. Ich bin von einem Zimmer in das nächste. Ich wusste gar nicht, was ich tat. Ich hielt mich beim Umherrennen nicht einmal fünf Se- kunden in einem Zimmer auf. (…) Wie eine Wespe. Als ich in das Zimmer zurückkam, sah ich, dass der Dealer sich befreien konnte. (…). Ich nahm dann nochmals einen Kabelbinder und habe ihm die Hände nochmals zusammengebunden. Nachdem ich sah, dass er sich befreien konnte, schlug ich nochmals ein bis zweimal. Danach fragte ich ihn nach dem Geld. (…) Aufgrund dieser Schilderung des Beschuldigten handelte er hektisch, planlos und von Angst und Panik getrieben. Ausserdem hatte er in diesem Zeitpunkt bereits auf D.________ geschossen (U-act. 10.1.64 Fragen 24 und 26 S. 8 f.).
Kantonsgericht Schwyz 30 Wie unter E. 2a/cc vorstehend ausgeführt, war es zudem dunkel. Die Annahme, dass der Beschuldigte in dieser turbulenten Situation E.________ noch kontrolliert und dosiert schlagen konnte, erscheint wenig lebensnah. Das dem Beschuldigten bekannte Todesrisiko war schlicht nicht mehr kalkulierbar, mithin war es unter diesem Umständen einzig dem Zufall zu verdanken, dass E.________ überlebte; von einem blossen Gefährdungsvorsatz, wie dies die Verteidigung vorbrachte, kann nicht mehr die Rede sein (vgl. BVP, Plädoyer Verteidigung S. 20, dort zitiertes Urteil, BGer, 6B_655/2012 vom 15. Februar 2015 E. 3.5). Der Beschuldigte hätte sich im Übrigen nach dem Schuss auf D.________ und nachdem er sah, dass sich E.________ befreite, zurückziehen können, was er aber nicht tat. Der Umstand, dass das Magazin aus der Pistole fiel, wobei dies entweder so interpretiert werden kann, dass der Beschuldigte besonders heftig zuschlug oder, wie die Verteidigung insinuiert, dieses zufolge Beschädigung herausfiel (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 23), spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle mehr. Zu bemerken ist allerdings, dass der Beschuldigte angab, die Waffe habe bei Erhalt kein Klebeband aufgewiesen (U-act. 10.1.64 Frage 47 S. 13), was zumindest dafür spricht, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht beschädigt war und das Magazin somit als Folge der Schläge herausfiel. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unterstellte, er habe den Tod von E.________ in Kauf genommen. Damit ist der Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung zum Nachteil von E.________ zu bestätigen. bb) Was den Vorwurf der versuchten Tötung hinsichtlich von D.________ anbelangt, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er eine Bewegung oder ein Geräusch wahrgenommen habe, auf die bloss schemenhaft erkennbare Privatklägerin schoss. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass er auf eine Person geschossen habe und er habe diese auch treffen wollen. Folglich habe der Beschuldigte in Kauf genommen, D.________ tödlich zu treffen (angefocht. Urteil E. II./4.3).
Kantonsgericht Schwyz 31 aaa) Wie vorstehend unter E. 2 ausgeführt, geht die Strafkammer von einem abweichenden Sachverhalt aus, nämlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht wahrnahm (auch nicht schemenhaft) und er, wie er selbst aussagte, „ins Dunkle“ schoss (U-act. 10.1.64 Frage 24 S. 8). Es stellt sich jedoch die Frage, wie der Schuss ins Dunkle unter dem Aspekt des (Eventual- )Vorsatzes zu würdigen ist. bbb) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten M.________ und P.________, wobei lediglich ersterer E.________ kannte, keine Informationen über eine mögliche Mitbewohnerin erhielt (BVP S. 9; U-act. 10.1.66 Frage 99 S. 20). Auf die Frage der Vorsitzenden, weshalb er trotz fehlender Informationen habe davon ausgehen können, dass nur E.________, d.h. der „Dealer“, sich im Haus aufhalte, antworte der Beschuldigte, er habe nicht darüber nachgedacht (BVP S. 9). Der Beschuldigte gab in der Voruntersuchung sodann an, als er sich am Tatort der Türe genähert habe, seien zwei Autos auf einem Vorplatz parkiert gewesen (U-act. 10.1.64 Frage 20 S. 6 f.). Auf die Frage, weshalb er trotz der parkierten Fahrzeuge nicht habe annehmen müssen, dass der „Dealer“ nicht alleine im Haus sein könnte, sagte der Beschuldigte aus, er habe sich damals wie in seiner eigenen Sphäre befunden und sich dies nicht überlegt (BVP S. 10). ccc) Indem sich der Beschuldigte keine Gedanken über mögliche weitere Hausbewohner neben E.________ machte, obwohl sich diesbezügliche Bedenken spätestens nachdem er die beiden parkierten Fahrzeuge gesehen hatte, aufgedrängt hätten, nahm er ein hohes Konfrontationsrisiko nicht nur mit dem „Dealer“, sondern auch mit weiteren Personen in Kauf. Mithin bestand für den Beschuldigten kein Grund zur Annahme, dass sich neben E.________ mit Sicherheit niemand anders im Haus aufhielt. Ebenso verfügte er auch über keine entsprechende Informationen (vgl. E. 2c/bb/bbb). Dem Beschuldigten ist, wie erwähnt, zwar zuzugestehen, dass er D.________ nicht sah, als er
Kantonsgericht Schwyz 32 schoss. Allerdings gab er diesen Schuss ins Dunkle ab, ohne über irgendwelche Kenntnisse über allfällige weitere Hausbewohner oder die Lebensumstände von E.________ zu verfügen. Mit anderen Worten, indem der Beschuldigte ins Dunkle schoss, ohne sich über mögliche weitere anwesende Personen Rechenschaft zu geben, nahm er in Kauf, jemanden zu treffen. Denn es kommt hinzu, dass er die räumlichen Verhältnisse des Wohnhauses nicht kannte und dass sich diese überdies sehr eng und unübersichtlich gestalteten, so dass, zumindest bei Dunkelheit resp. schlechten Lichtverhältnissen der Beschuldigte überhaupt nicht kontrollieren konnte, wohin der Schuss gehen würde. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen ins Dunkle eines bewohnten Hauses schoss, nahm er in Kauf, jemanden auch tödlich zu treffen. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Claudia Oberholzer zu bestätigen.
3. Angefochten ist alsdann der Schuldspruch wegen Nötigung.
a) Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
b) Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte zwar nur nach Geld gefragt habe und den Privatklägern bezüglich des Marihuanas keinen Nachteil androhte und sie diesbezüglich nicht zu einem Verhalten gezwungen habe. Durch die ausgeübte Gewalteinwirkung habe er seine Opfer jedoch zur Duldung der Wegnahme der Betäubungsmittel gezwungen. Da der Diebstahl von Betäubungsmitteln, mithin einer verkehrsunfähigen Sache, nicht unter den Tatbestand des Raubes subsummiert werden könne, sei die Tathandlung bezüglich des Marihuanas als Nötigung zu ahnden (angefocht. Urteil E. II./4.5).
Kantonsgericht Schwyz 33
c) Die Strafkammer schliesst sich dieser Auffassung an. Dem Einwand der Verteidigung, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem abgenötigten Verhalten und der nötigenden Handlung, da die Privatkläger um die Wegnahme des Marihuanas nicht gewusst hätten (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 27), ist nicht zu folgen. Denn entscheidend ist nur, dass der Beschuldigte die Privatkläger mittels Gewalteinwirkung widerstandunfähig machte und diese das von ihm gewollte Tun, das heisst die Wegnahme einer verkehrsunfähigen Sache (BGE 122 IV 179), dulden mussten. Umgekehrt hätten die Privatkläger die Wegnahme des Marihuanas wohl nicht zugelassen, wenn sie sich nicht im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden hätten. Insofern kann nicht gesagt werden, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der Duldung der Wegnahme. Die Erfüllung des Tatbestandes setzt hingegen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht voraus, dass das Opfer wissen muss, welche Gegenstände im Detail weggenommen werden (vgl. BVP S. 31). Der Schuldspruch bezüglich Nötigung ist folglich ebenfalls zu bestätigen.
4. Zu prüfen ist sodann der vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft angefochtene Strafpunkt.
a) Die Verteidigung verlangt für den Fall der Bestätigung der vorinstanzli- chen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren, während die Staatsanwaltschaft anschlussberufungsweise die Erhöhung auf 15 Jahre beantragt.
b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist
Kantonsgericht Schwyz 34 nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
c) Bezüglich der Frage der gleichartigen Strafen erwog die Vorinstanz, für die versuchten Tötungsdelikte und den qualifizierten Raum seien zwingend Freiheitsstrafen zu verhängen. Die übrigen Delikte, nämlich Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz würden alternativ Freiheitstrafen oder Geldstrafen vorsehen. Es zeige sich jedoch an, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen, da alle Vorwürfe zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen worden seien; eine Geldstrafe wäre beim Beschuldigten zudem ohnehin uneinbringlich (angefocht. Urteil E. III./3.). Diesem zutreffenden Vorgehen
Kantonsgericht Schwyz 35 schliesst sich auch die Strafkammer an; im Übrigen brachten diesbezüglich die Parteien keine Einwände vor.
d) Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, ist bei der Ermittlung des Strafrahmens vom schwersten Delikt auszugehen, das heisst von der vorsätzlichen Tötung oder vom qualifizierten Raub, welche beide Delikte einen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen würden. Als schwerstes Delikt erscheine indessen die versuchte Tötung von E.________. Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).
e) Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In casu wertet die Vorinstanz das Verschul- den innerhalb des Strafrahmens als mittelschwer. Sie erwägt diesbezüglich, der Beschuldigte sei äusserst brutal vorgegangen, wobei das verschulden- smindernd zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte nur eventual- und nicht direktvorsätzlich handelte und es beim Versuch geblieben sei. Die Vor- instanz setzte die Einsatzstrafe aufgrund dessen auf zehn Jahre fest (ange- focht. Urteil E. III./5.2). aa) Die Staatsanwaltschaft rügt, es sei entgegen der Vorinstanz von einem schweren und nicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Selbst wenn man von einem „mittleren Bereich“ ausginge, läge die Einsatz-
Kantonsgericht Schwyz 36 strafe nicht bei zehn, sondern bereits bei zwölfeinhalb Jahren (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 18 f.). bb) Die Strafkammer sieht keine Veranlassung für eine höhere Einsatzstra- fe. Zwar ist das Vorgehen des Beschuldigten gegenüber E.________ ohne weiteres als rücksichtslos und brutal zu bezeichnen. Jedoch ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte und es, wenn auch nur dank Zufall und nicht durch Zutun des Beschuldigten, beim Versuch blieb. Die rein rechnerische Mitte des Strafrahmens bei zwölfeinhalb Jahren bildet das Verschulden des Beschuldigten daher nicht adäquat ab. So ist ebenso nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz innerhalb des anzuwen- denden Strafrahmens von einem mittelschweren Verschulden ausgeht. Um- gekehrt sind aber auch keine Gründe ersichtlich und wurden von der Verteidi- gung auch nicht genannt, welche für eine niedrigere Einsatzstrafe sprechen würden. Die Strafkammer pflichtet den vorstehend zitierten vorinstanzlichen Erwägungen somit bei und erachtet eine Einsatzstrafe von zehn Jahren als verschuldensangemessen.
f) Für den Tötungsversuch zum Nachteil von D.________ erhöhte die Vor- instanz in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um drei Jah- re, wobei sie davon ausging, dass der Beschuldigte D.________ nicht direkt gesehen, sondern bloss schemenhaft erkannte habe, mithin eventualvorsätz- lich gehandelt habe. Sie habe weniger gravierende Verletzungen als E.________ erlitten, welche ausserdem nicht lebensgefährlich gewesen seien (angefocht. Urteil E. III./6.1 f. S. 27). In Abweichung dazu unterstellt die Straf- kammer dem Beschuldigten nicht, die Privatklägerin schemenhaft wahrge- nommen zu haben. Vielmehr geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte einen Warnschuss ins Dunkle abgab, dabei allerdings in Kauf nahm, eine weitere Person, in casu die Privatklägerin, allenfalls tödlich zu tref- fen. Das Tatverschulden bezüglich D.________ ist daher geringer einzustufen als dies die Vorinstanz tat. Mithin ist das Verschulden als eher leicht bis mit-
Kantonsgericht Schwyz 37 telschwer zu werten, was eine Reduktion der Erhöhung von drei auf zwei Jah- ren rechtfertigt. Insgesamt ergibt sich damit für die beiden versuchten Tötun- gen eine Einsatzstrafe von zwölf anstatt von dreizehn Jahren.
g) Sodann erhöhte die Vorinstanz für den Vorwurf des Raubes die Einsatz- strafe um weitere vier Monate. Die Strafkammer erachtet diese Erhöhung als verschuldensangemessen und pflichtet der Vorinstanz darin bei, wonach der Unrechtsgehalt mit der Strafe für die mehrfache vorsätzliche Tötung weitge- hend abgedeckt ist, denn es kommen lediglich noch der Diebstahl von rund 120 kanadischen Dollars und 250 Euro sowie eines Rucksackes und eines Mobiltelefons hinzu (angefocht. Urteil E. III./6.3).
h) Für die Nötigung sieht die Strafkammer eine Erhöhung von einem Monat anstelle von drei Monaten (angefocht. Urteil E. III./6.4) als hinreichend an, da dieser Tatbestand nur deshalb zum Tragen kommt, weil es sich bei Marihuana um eine nicht verkehrsfähige Sache handelt und der Unrechtsgehalt der Weg- nahme hauptsächlich mit der Strafe für den Raub abgegolten ist.
i) Mit der Vorinstanz sind die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zusammen zu beurteilen, da diese unmittelbar nachein- ander begangen wurden und in engem Zusammenhang stehen. Die Vorinstanz führt aus, der Steckschuss in den Boden sei mit dem Tötungs- versuch zwar überwiegend abgegolten. Allerdings sei aber ein Sachschaden von immerhin Fr. 11‘647.65 entstanden. Insgesamt sei das Verschulden als eher leicht zu werten. Dem pflichtet die Strafkammer bei und erachtet die Er- höhung um vier Monate als gerechtfertigt (angefocht. Urteil E. III./6.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).
j) Demgegenüber beurteilt die Strafkammer die Erhöhung der Einsatzstra- fe um weitere drei Monate für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz als zu hoch (angefocht. Urteil E. III./6.6). Zwar entwendete der Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 38 digte mit 560 g in der Tat nicht eine geringe Menge. Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass er diesbezüglich bereits zusätzlich wegen Nötigung belangt wurde. Der Beschuldigte behielt das Betäubungsmittel im Übrigen nicht für sich. Das diesbezügliche Verschulden ist als eher leicht einzustufen. Insge- samt rechtfertigt sich eine Erhöhung um einen Monat.
k) Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Beschuldigte die Waffe nicht selber besorgt, sondern ohne sein Zutun von einem Dritten erhalten habe, und dass einzig das illegale Tragen strafzumessungsrelevant sei. Das Verschulden wiege nicht schwer (angefocht. Urteil E. III./6.7). Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe hierfür um drei Monate, was gestützt auf die angeführten Zumessungsfaktoren an- gemessen erscheint und zu bestätigen ist.
l) Damit ergibt sich eine Einsatzstrafe von neu 13 Jahren und einem Mo- nat (während die Vorinstanz von 14 Jahren und sechs Monaten ausging). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksichtigen (angefocht. Urteil E. III./7.); Gründe für ein abweichendes Vorgehen diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Unbestritten ist, dass die in Frankreich verwirkten, teils einschlägigen Vorstrafen wegen Dieb- stahls, schweren Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Re- bellion (U-act. 1.1.05 und U-act. 18.2.03) leicht straferhöhend zu berücksichti- gen sind, wie die Vorinstanz dies tat. Mit der Vorinstanz leicht strafmindernd zu würdigen ist die Einsicht und Reue. Positiv ins Gewicht fällt auch das ko- operative Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug (Vi-act. 34). Strittig ist hingegen, in welchem Umfang das Nachtatverhalten des Beschuldigten, sprich dessen Geständnis, zu einer Strafmilderung führt. aa) Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen
Kantonsgericht Schwyz 39 lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (zit. Urteil 6B_891/2017 E. 3.5.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit weiterem Hinweis). bb) Im vorstehend zitierten Entscheid blieb offen, ob die Strafe um 1/5 bis zu 1/3 zu mindern sei, wie in BGE 121 IV 202 E. 2d/cc dafür gehalten wurde (a.a.O. E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; offengelassen auch in BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Immerhin hielt das Bundesgericht im von der Staatsanwaltschaft genannten früheren Entscheid fest (BVP, Plä- doyer Staatsanwaltschaft S. 20), dass die Praxis der Strafreduktion von 1/5 resp. 1/3 nicht bestätigt worden sei und die Kooperation in der Untersuchung nicht zu einem Anspruch auf eine mathematisch berechnete Strafreduktion führe (BGer, Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Mathys führt zur Auswirkung des Geständnisses auf die Strafminderung aus, diese habe in einem vernünftigen Verhältnis zur ausgefällten Strafe zu stehen, wobei eine prozentuale Reduktion abzulehnen sei. Eine Strafminderung von 1/3 stelle eine äusserste Grenze dar und könne nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den gerechtfertigt sein. In der Regel könne es sich bestenfalls um eine erheb- liche Reduktion handeln, die sich grundsätzlich auch bei längeren Strafen im Umfang von einigen Monaten zu halten habe (Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, N 267).
Kantonsgericht Schwyz 40 cc) In casu gestand der Beschuldigte die Tat grundsätzlich ein. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beweislage zumindest erheblich für ihn als Täter sprach (namentlich ein DNA-Hit, Aussagen der Privatklägerin und der Mitbe- schuldigten etc.), so dass das Geständnis das Verfahren zumindest nicht we- sentlich erleichterte bzw. verkürzte. Wohl trugen die Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich der Frage, ob die Mitbeschuldigten wussten, dass er eine Waffe bei sich hatte resp. bezüglich der Beschaffung der Waffe zu einer Ver- urteilung der Mitbeschuldigten wegen qualifizierten Raubes bei. Ausserge- wöhnliche Umstände in dem Sinne, als der Beschuldigte Straftaten gestanden hätte, ohne grösseren Vorhalten ausgesetzt gewesen zu sein oder dass der Beschuldigte Straftaten offengelegt hätte, welche ihm anderweitig nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), sind nicht er- sichtlich. Abgesehen davon, dass mit Mathys schematische Reduktionen grundsätzlich abzulehnen sind und im Übrigen nicht der Praxis des Kantons- gerichts entsprechen, rechtfertigt sich im Sinne des Gesagten eine deutlich grössere Strafreduktion nicht, wie dies die Verteidigung fordert.
m) In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und namentlich auch der zugunsten des Beschuldigten sprechenden Täterkomponenten, d.h. der ge- zeigten Reue, des Geständnisses und der Kooperation im Vollzug, erweist sich eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten als schuldange- messen; mithin bewegt sich damit die Strafreduktion im ähnlichen Bereich wie bei der Vorinstanz.
n) Anzurechnen sind die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft sowie die im (vorzeitigen) Strafvollzug verbrachten Hafttage (Art. 51 StGB; BGer, Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 26. Februar 2015 bis am 20. Juni 2015 in Auslieferungs- bzw. Unter- suchungshaft und ab dem 20. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. ange- focht. Urteil E. III./8.). Bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind dem Beschuldigten somit 1148 Tage Haft anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 41
5. Hinsichtlich der Zivilforderungen erübrigen sich Ausführungen, da diese von keiner Seite angefochten wurden.
6. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis – Bestätigung der erst- instanzlichen Schuldsprüche und lediglich leichte Reduktion der Freiheitsstra- fe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt im Schuldpunkt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt bezüg- lich des Strafmasses; gleichzeitig obsiegt der Beschuldigte in diesem Punkt in geringem Umfang. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Ge- richtsgebühr und die Hälfte der Anklagekosten (von insgesamt Fr. 3‘000.00 für alle drei Berufungen) zu 9/10 zu Lasten des Beschuldigten. Im Rest, d.h. zu 1/10 sind die Gerichtskosten sowie die ohnehin nicht dem Beschuldigten zu überbindenden Übersetzungskosten der Staatskasse zu belasten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
c) Der Beschuldigte focht die Zivilforderungen nicht an. Wohl obsiegten die Privatkläger im Schuldpunkt, jedoch entstand ihnen diesbezüglich kein Auf- wand; zur Sanktion dürfen sie sich nicht äussern (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Dementsprechend steht ihnen gegenüber dem Beschuldigten kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
d) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte eine Kos- tennote über Fr. 10‘448.90 (inkl. Auslagen und MWST) ein; darin nicht inbe- griffen sind die Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen
Kantonsgericht Schwyz 42 Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemei- nen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwen- digen Zeitaufwand – sowie in Nachachtung von § 16 Abs. 1 GebTRA, wonach die Ansätze des Tarifs in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit bean- spruchen, bis zu 100 % überschritten werden können, ist das Honorar im Um- fang pauschal auf Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Ent- sprechend der Kostenregelung für das Berufungsverfahrens (vgl. E. 6b vor- stehend) ist der Beschuldigte bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung im Umfang von Fr. 11‘700.00 zu verpflichten;-
Kantonsgericht Schwyz 43 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der An- schlussberufung wird Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf- gehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am
13. Oktober 2014
d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014
e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014
f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014
g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1‘148 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.
3. Zivilforderungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins
Kantonsgericht Schwyz 44 seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt G.________[Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten M.________ und P.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.
f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum
10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen
Kantonsgericht Schwyz 45 wird die Zivilforderung von E.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.
h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.
i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von E.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem
10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von E.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.
j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von E.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.
k) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, E.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.
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5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Amtliche Verteidigung:
a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten).
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2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichts- gebühr von Fr. 10‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00) werden zu 9/10 (Fr. 10‘350.00) dem Beschuldigten und zu 1/10 (Fr.1‘150.00) dem Staat auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vor- behalten.
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kos- ten im Umfang von Fr. 11‘700.00 (9/10 von Fr. 13‘000.00) verpflichtet.
4. Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft gespro- chen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochte- nen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA- Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Er-
Kantonsgericht Schwyz 48 ledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dis- positivziffer 1 [Einleitung] und neu verkündeter Dispositivziffer 1./4.), das Bundesamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formu- lar an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. August 2018 kau